Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht ist seit dem 1.1.1992 durch das „Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft für Volljährige“ geregeltes Recht und legt die Betreuung von Personen fest, die nicht mehr selbst entscheiden können.
Der Begriff „Vormund“ wurde ersetzt durch
Betreuer und anstelle von „Mündel“ wird der Betroffene als Betreuter bezeichnet.
Vorrausetzung für die Bestimmung eines Betreuers ist, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen, geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht oder nur unzureichend alleine regeln kann und andere Hilfen oder eine Bevollmächtigung nicht vorhanden sind (§1896 BGB). Diese Art der Betreuung muss vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden.
Gegen den freien Willen einer Person darf in keinem Fall ein Betreuer bestimmt werden. Zu den Hauptaufgaben eines Betreuers gehören die Aufenthaltsbestimmung für den Betreuten, die Verwaltung seines Vermögens und die Gesundheitsfürsorge. Jeder ärztliche Eingriff muss jedoch von dem betroffenen Patienten selbst bewilligt sein, auch bei Erkrankten, die gesetzlich betreut werden.
Quelle: Andrae, Susanne: Express Pflegewissen. Stuttgart. New York, 2008, S.43 f.
[letzte Aktualisierung: 12/12/2011]