Haushaltshilfe
Haushaltshillfen bieten Unterstützung im Haushalt, wenn dieser vom Betroffenen nicht mehr selbstständig geführt werden kann.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt im Allgemeinen die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn der Betroffene
- behindert oder von Behinderung bedroht ist und durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine berufliche Tätigkeit an der Haushaltsführung gehindert ist
- sich einer Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege oder einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme unterzieht und den Haushalt daher nicht eigenständig führen kann
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Haushaltshilfe sind:
- keine weitere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt führen
- im Haushalt lebt ein behindertes Kind oder ein Kind unter 12 Jahren
Da die Krankenkassen die Möglichkeit haben, in ihren Satzungen weitergehende Leistungen der Haushaltshilfe vorzusehen, empfiehlt es sich in jedem Fall, bei der Kasse nach Übernahme für eine Haushaltshilfe zu fragen, selbst wenn ältere oder keine Kinder im Haushalt leben. Zehn Prozent der kalendertäglichen Kosten für die Haushaltshilfe zahlen die Betroffenen selbst (maximal jedoch 10 und mindestens 5 Euro). Im Fall der gewährten Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung entfallen die Zuzahlungen.
Quelle: Pschyrembel. Pflege, 2. Auflage, Berlin 2007, S. 353f.
[letzte Aktualisierung: 12/12/2011]