Heimgesetz
Das Heimgesetz (kurz HeimG) dient dem Schutz der Würde, der Interessen und Bedürfnisse von Heimbewohnerinnen und -bewohnern.
Es beinhaltet neben ordnungsrechtlichen Vorschriften auch zivilrechtliche Regelungen zum Heimvertrag, der vor Einzug eines Heimbewohners in eine Pflegeeinrichtung zwischen diesem und dem Heimträger geschlossen wird. Während die jeweiligen Länder die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes inzwischen durch eigene Bestimmungen ersetzen können, ist der Bund für die zivilrechtlichen Regelungen zuständig und hat diese mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz weiterentwickelt. Die Neuregelung ist seit
01. Oktober 2009 wirksam.
Neben den Regelungen zum
Heimvertrag umfasst das Heimgesetz unter anderem auch Bestimmungen zur Mitwirkungsoption des Heimbeirates und zu regelmäßigen Prüfungen durch die Heimaufsicht. In den Heimbeirat können Bewohnerinnen und Bewohner, aber auch Angehörige und Vertrauenspersonen gewählt werden. Er ist in die Verhandlungen zur Vergütung, zu Leistungs- und Qualitätvereinbarungen einzubeziehen. Darüber hinaus ist der Heimbeirat in die Überwachungsprozesse und die Qualitätssicherung der Heimaufsicht involviert. Letztere unterzieht die Pflegeeinrichtungen mindestens ein Mal pro Jahr einer Prüfung, die angemeldet oder unangemeldet erfolgen kann.
Um die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Institutionen zu optimieren, stimmen sich Heimaufsicht,
MDK,
Pflegekassen und Sozialhilfeträger miteinander in Arbeitsgemeinschaften ab.
Quelle: Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
[letzte Aktualisierung: 12/16/2011]