Heimleiter / Heimleiterin
Heimleiter bezeichnet jene Person, die einer Pflegeeinrichtung vorsteht und diese leitet.
Ergänzend zum
Heimgesetz wurden vier Verordnungen zum Schutz der Heimbewohnerinnen und -bewohner erlassen. In einer von ihnen, der Heimpersonalverordnung, ist unter anderem festgehalten, welche Kriterien eine Person als Heimleiter/in oder Pflegedienstleitung qualifizieren.
In der Heimpersonalverordnung heißt es unter § 2, dass jene Person, die ein Heim leitet, für dieses Tätigkeit fachlich und persönlich geeignet sein muss. Sie muss aufgrund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs garantieren können, dass sie die Einrichtung sachgerecht und wirtschaftlich zum Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner leiten wird.
Als Kriterien für die Eignung werden angesehen:
- eine erfolgreich mit staatlichem Zertifikat abgeschlossene Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen, in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung
- in einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem Heim oder vergleichbaren Einrichtung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Tätigkeit als Heimleiter oder Heimleiterin erforderlich sind (die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist dabei zu berücksichtigen)
Sofern mehrere Personen ein Heim leiten, unterliegt jede einzelne den oben genannten Anforderungen.
Quelle: Webseite des Bundesministeriums der Justiz
[letzte Aktualisierung: 12/16/2011]