Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind gemäß Pflegegesetz Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate der Unterstützung in bestimmten Bereichen bedürfen.
Die Kriterien zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit regelt der Gesetzgeber im 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI). Zu den Kriterien zählen beispielsweise die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung.
Mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (
MDK) beauftragt. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, wie hoch der Pflegeaufwand ist und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Prüfung erfolgt im Regelfall durch einen angemeldeten Besuch eines Gutachters, z.B. einer
Pflegefachkraft oder eines Arztes. Dieser ermittelt den jeweiligen Hilfebedarf für die
Grundpflege, d.h. für die Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung.
Dem Umfang des Hilfebedarfs entsprechend wird dem Pflegebedürftigen eine
Pflegestufe zugeordnet. Zu unterscheiden sind die Pflegestufen I (erheblich Pflegebedürftige), II und III (Schwerstpflegebedürftige) sowie Pflegestufe III (H) bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand (
Härtefall). In der Praxis werden auch die Pflegestufen 0 (k) für "kein" Pflegebedarf und 0 (g) für einen "geringen" Pflegebedarf verwendet, gesetzlich existiert die Pflegestufe 0 jedoch nicht.
Je nach Pflegestufe ist die Höhe der Leistung seitens der
Pflegekasse bemessen. Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten.
Quelle: Website des Bundesministeriums für Gesundheit
Siehe auch: Haushaltshilfe; Betreuungsbetrag
[letzte Aktualisierung: 2/21/2012]