Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind technische Hilfs- oder Sachmittel, die die Pflege einer pflegebedürftigen Person erleichtern, ihre Beschwerden lindern oder ihre Selbstständigkeit fördern.
Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln durch die
Pflegeversicherung, sofern für die Bereitstellung nicht bereits die Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger aufkommt (etwa bei Krankheit oder Behinderung des Pflegebedürftigen).
Die Notwendigkeit einer Versorgung mit Pflegehilfsmitteln überprüft auf Antrag die
Pflegekasse. Eine Übersicht über die Pflegehilfsmittel, die die Pflegekasse bereitstellt, kann im Pflegehilfsmittelverzeichnis eingesehen werden.
Der Eigenanteil, den der Pflegebedürftige zu den in Anspruch genommenen Pflegehilfsmitteln zuzahlen muss, liegt bei 10 Prozent, maximal aber bei 25 Euro. Erreicht ein Pflegebedürftiger durch
Zuzahlungen die Belastungsgrenze in der Krankenversicherung (zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken ein Prozent), ist er in der Pflegeversicherung von weiteren Zuzahlungen befreit.
Werden Rollstühle und Gehhilfen ärztlich verordnet, tragen die entsprechenden Kosten die Krankenkassen. Für Verbrauchsprodukte übernehmen die Pflegekassen bis zu 31 Euro monatlich. Für größere Pflegehilfsmittel, die leihweise überlassen werden, entfallen die Zuzahlungen.
Quelle: Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit
Siehe auch: Pflegebedürftigkeit
[letzte Aktualisierung: 12/17/2011]