Qualitätsmängel
Über die Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsmängeln in der Pflege entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen auf Basis des MDK-Prüfberichtes und nach Anhörung der betreffenden Pflegeeinrichtung.
Ähnlich einem TÜV-Verfahren händigen die Pflegekassen der Einrichtung einen Mängelbericht mit einer Frist aus, in der die Mängel zu beseitigen sind. Kann eine Pflegeeinrichtung nicht mehr für die erforderliche Qualität ihrer Leistungen sorgen, verletzt sie damit ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten. Die Pflegevergütungen sind für den Zeitraum, in dem die Mängel bestehen, um einen entsprechenden Betrag zu kürzen, den die Pflegekasse zuvor mit der Einrichtung einvernehmlich vereinbart hat.
Die Landesverbände der
Pflegekassen können gemeinsam mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe den Versorgungsauftrag ganz oder teilweise kündigen, wenn die Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrages nicht mehr erfüllt werden können und die Entscheider zu der Überzeugung gelangen, dass die Einrichtung diesen Forderungen auch in Zukunft nicht mehr nachkommen kann. Fällt die Pflichtverletzung durch die Einrichtung besonders grob aus, kann die Kündigung des Versorgungsvertrages auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Quelle: Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit
[letzte Aktualisierung: 8/13/2010]