Stationäre Pflege
Im Fall der stationären Pflege wird die pflegebedürftige Person nicht zu Hause versorgt, wie es bei der häuslichen Pflege der Fall ist, sondern in einem Pflegeheim oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Auf Wohnen-im-Alter.de finden Sie in über 12.500 Angeboten für Stationäre Pflege die passende Einrichtung für Ihre Bedürfnisse.
Grundsätzlich wird die Unterbringung und Versorgung in einer stationären Pflegeeinrichtung immer dann gewährt, wenn die
häusliche Pflege oder
teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Dabei kann die
Pflegekasse die
Pflegebedürftigkeit durch den
MDK prüfen lassen, wobei dies bei Pflegestufe III nicht nötig ist, da die Notwendigkeit der stationären Pflege in diesem Fall vorausgesetzt wird.
Entsprechend der
Pflegestufe zahlt die Pflegekasse einen entsprechenden Sachleistungsbeitrag an das jeweilige
Pflegeheim. Die Sachleistung umfasst den Pflegeaufwand, die medizinische
Behandlungspflege und die soziale Betreuung innerhalb der Einrichtung. Pflegebedingte Kosten, die über den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung hinausgehen, muss die zu pflegende Person selbst tragen. Ebenso die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Investitionskosten und die Kosten für mögliche Komfortleistungen. Zudem darf der von der Pflegekasse übernommene Betrag
75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht übersteigen. Zum Heimentgelt zählen der Pflegesatz, die Kosten für Unterbringung und Verpflegung und die Investitionskosten. Sollte die stationäre Betreuung und Versorgung gewählt werden, obwohl auch die Möglichkeit der häuslichen Pflege bestünde, können nur jene Leistungen durch die Pflegeversicherung beansprucht werden, die auch im Falle einer häuslichen Pflege erforderlich wären.
Entsprechend der Pflegebedürftigkeitsrichtlinien der Pflegekassen-Spitzenverbände, gelten folgende Kriterien als Anhaltspunkte für die Erfordernis einer stationären Pflege:
- das Fehlen einer Pflegeperson oder die fehlende Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen
- Überlastung vorhandener Pflegepersonen
- drohende oder vorhandene Verwahrlosung der pflegebedürftigen Person
- Tendenzen des Pflegebedürftigen, sich oder andere Menschen zu gefährden
- räumliche Einschränkungen, die die häusliche Pflege nicht zulassen
Quelle: Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit
[letzte Aktualisierung: 9/16/2011]