Verhinderungspflege
Erkrankt der pflegende Angehörige selbst, tritt eine Reise oder eine Kur an, kann ihn eine Ersatzpflegekraft im Rahmen der Verhinderungspflege vertreten. Eine Alternative zur Verhinderungspflege ist die Kurzzeitpflege. Bei der Kurzzeitpflege wird der zu pflegende Angehörige in einer stationären Einrichtung untergebracht. Auf Wohnen-im-Alter.de finden Sie einfach und bequem Angebote der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Ihrer Nähe.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung ist, dass die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen bis dahin schon mindestens sechs Monate lang betreut hat. Diese Wartezeit nennt man auch "Vorpflegezeit". Vor der Pflegereform 2008 lag sie noch bei zwölf Monaten.
Die
Pflegeversicherung übernimmt für diesen Fall bis zu maximal 1510 Euro für eine Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen im Kalenderjahr. Ab 1. Januar 2010 erhöht sich der Anspruch auf maximal bis zu 1550 Euro. Zudem werden für die Dauer der Ausfallzeit die Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson weiter von der
Pflegekasse bezahlt.
Wird die Verhinderungspflege durch einen Angehörigen geleistet, der mit der pflegebedürftigen Person zweiten Grades verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird die Verhinderungspflege nur in Höhe des jeweiligen
Pflegegeldanspruchs gewährt.
Siehe auch:
Ambulante Pflege
[letzte Aktualisierung: 9/8/2011]