Lebenslanges Wohnrecht: Rechte und Pflichten

Mit dem lebenslangen Wohnrecht können Eltern in den eigenen vier Wänden leben bleiben, auch wenn das Haus längst den Kindern gehört. Wie genau funktioniert das lebenslange Wohnrecht? Welche Rechte bestehen? Welche Pflichten? Und was sollte beachtet werden? Wohnen-im-Alter klärt auf.

Was ist das lebenslange Wohnrecht? Was ist das lebenslange Wohnrecht?

Das lebenslange Wohnrecht beschreibt das Recht, welches es Bewohnern einer Immobilie erlaubt, diese unabhängig vom Besitzer ein Leben lang zu bewohnen. Das Recht wird durch den Eigentümer der Immobilie gewährt und bleibt auch bei einem Verkauf des Hauses oder der Wohnung bestehen. Darüber hinaus kann das lebenslange Wohnrecht gänzlich oder teilweise gewährt werden, abhängig davon, wie viel Raum der Immobilie den Nutznießern des Wohnrechts zugestanden wird.

Häufig kommt das lebenslange Wohnrecht zum Einsatz, wenn Eltern ihren Kinder die eigene Immobilie mit einer Schenkung überschreiben, um die Erbschaftssteuer zu umgehen. Mit dem lebenslangen Wohnrecht wird den Eltern dennoch das Recht zugesichert, ihr Zuhause bis zu ihrem Tod zu bewohnen.

Das Wohnrecht muss ins Grundbuch eingetragen werden, damit es seine Gültigkeit behält, auch wenn die Kinder die Immobilie verkaufen.

Das lebenslange Wohnrecht ist im §1093 des bürgerlichen Gesetzbuches verankert. Dort sind auch die Rechte des Inhabers des lebenslanges Wohnrechtes geregelt:

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Rechte und Pflichten des lebenslangen Wohnrechts Rechte und Pflichten des lebenslangen Wohnrechts

Mit dem lebenslangen Wohnrecht kommen neben diversen Rechten auch Pflichten auf die Inhaber der Rechtes zu. Um von dem lebenslangen Wohnrecht in vollem Maße profitieren zu können, sollten Rechte und Pflichten unbedingt bekannt sein. Wichtig zu wissen ist dabei, dass die meisten Regelungen lediglich die von den Inhabern des Wohnrechts bewohnten Räume zutreffen.

Rechte und Pflichten

  • Nutzungsrecht: Das lebenslange Wohnrecht räumt den Inhabern nicht nur ein Nutzungsrecht der eigenen Räumlichkeiten ein, wenn sich das Wohnrecht lediglich auf einige Räume der Immobilie bezieht. Außerdem dürfen öffentliche Anlagen der Immobilie mitbenutzt werden. Auch Gemeinschaftsräume wie ein Waschkeller oder die Küche dürfen mit dem lebenslangen Wohnrecht genutzt werden.


  • Aufnahmerecht: Den Inhabern des lebenslangen Wohnrechtes steht zudem ein Aufnahmerecht zu. Dies bedeutet, dass entweder ein Lebenspartner, Familienmitglieder oder Pflegepersonal in die eigenen Räume aufgenommen werden dürfen. Wichtig wird dieses Recht vor allem dann, wenn ein Elternteil bereits verstorben ist und der noch lebende Elternteil einen neuen Partner hat, mit dem er zusammenleben möchte.


  • Nebenkosten: Wie in einem Mietverhältnis müssen die Inhaber des lebenslangen Wohnrechtes für die anfallenden Nebenkosten der bewohnten Räumlichkeiten aufkommen. Dies schließt neben den Stromkosten auch die Nebenkosten für Wasser oder Heizung ein.


  • Instandhaltung: Geht etwas in den eigenen Räumen kaputt, so müssen die Wohnberechtigten für die Reparatur aufkommen. Lediglich bei größeren Reparaturen wie etwa einem kaputten Dach ist der Eigentümer zur Finanzierung verpflichtet. Auch um andere Vorgänge der Instandhaltung der Immobilie muss der Eigentümer sich kümmern. Dazu zählt beispielsweise auch das Räumen von schneebedeckten Wegen. Wenn die Ausbesserungen eher kosmetischer Natur sind und nicht die Wohnqualität betreffen, hat der Eigentümer nicht die Pflicht, diese durchzuführen. Ein Beispiel hierfür wäre etwa ein neuer Fassadenanstrich.


  • Verfall des Wohnrechts: Unter bestimmten Umständen kann das lebenslange Wohnrecht auch verfallen. In den meisten Fällen verfällt es jedoch erst mit dem Tod des Inhabers. Jedoch kann das Wohnrecht auch dann verfallen, wenn das Haus infolge der Insolvenz des Eigentümers zwangsversteigert wird. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das Wohnrecht im Grundbuch vorrangig ist oder nicht. Steht es über dem Recht des Gläubigers, bleibt das Wohnrecht erhalten. Im umgekehrten Fall erlischt das lebenslange Wohnrecht durch die Zwangsversteigerung. Wird eine Immobilie lediglich verkauft, bleibt das Wohnrecht bestehen.


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Tipps zum lebenslangen Wohnrecht Tipps zum lebenslangen Wohnrecht

Das lebenslange Wohnrecht bietet jede Menge Vorteile. Eine Immobilie kann an die Kinder verschenkt werden, um später die mögliche Erbschaftssteuer zu umgehen und dennoch behalten die Eltern das Recht, in ihrem Zuhause zu leben. Dennoch ist es wichtig, einige Punkte bei der Vergabe des lebenslangen Wohnrechtes zu beachten.

  • Ins Grundbuch eintragen: Auch wenn das lebenslange theoretisch mündlich vergeben werden kann, sollten beide Parteien nicht davon absehen, dieses auch ins Grundbuch einzutragen. Sollte einmal Streit um die Nutzung der Immobilie entstehen, sind die Inhaber des Wohnrechts auf der sicheren Seite. Zudem können sie nur bei einer Eintragung ins Grundbuch von Rechten wie dem Nutzungsrecht und dem Aufnahmerecht profitieren. Auch im Fall des Verkaufs der Immobilie ist eine Eintragung des Wohnrechts in das Grundbuch hilfreich. Denn so bleibt auch bei einem Verkauf das Wohnrecht bestehen.
  • Nießbrauchrecht statt lebenslangem Wohnrecht: In einigen Fällen kann ein Nießbrauchrecht sinnvoller als das lebenslange Wohnrecht sein. Etwa dann, wenn die Eltern von ihrem Wohnrecht beispielsweise auf Grund einer Betreuung in einem Pflegeheim nicht profitieren können. Besitzen die Eltern dann nur das lebenslange Wohnrecht, kann die Immobilie lediglich mit dem Einverständnis des Eigentümers vermietet werden. Haben sie allerdings das Nießbrauchrecht, ist es ihnen gestattet, das eigene Zuhause an Dritte zu vermieten und dabei von den Mieteinnahmen zu profitieren. Diese können beispielsweise zur Finanzierung der Pflege eingesetzt werden.
  • Rückforderungsrecht: Neben dem lebenslangen Wohnrecht sollte auch ein Rückforderungsrecht vereinbart werden. Droht eine Zwangsversteigerung der Immobilie etwa infolge der Insolvenz des Eigentümers, können die einstigen Besitzer ihre Immobilie von dem neuen Eigentümer zurückfordern.
  • Beraten lassen: Auch wenn es noch so einfach scheint. Wer ein lebenslanges Wohnrecht vergeben will, sollte sich unbedingt von einem Anwalt professionell beraten lassen. Außerdem sollte der Steuerberater befragt werden. Denn nicht immer lässt sich mit der Schenkung einer Immobilie die Erbschaftssteuer umgehen oder ist in steuerlicher Hinsicht sinnvoll.

Fazit Fazit

Lebenslanges Wohnrecht

Mit dem lebenslangen Wohnrecht können alle Parteien gewinnen. Die Eltern behalten ihr Zuhause und gleichzeitig umgehen die Kinder durch die Schenkung der Immobilie die Erbschaftssteuer. Dennoch sollte ein solches Verfahren nie unüberlegt über die Bühne gebracht werden. Vor allem eine umfassende Beratung und Informationssuche hilft dabei, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Pflegeexperte Florian Seybecke

Pflegeexperte Florian Seybecke

Fachliche Expertise

  • Schulungsbeauftragter und Dozent

  • Fachkoordinator für neurologische Langzeitrehabilitation

  • Pflegedienstleitung und Schulungsbeauftragter

  • Fachkraft in der außerklinischen Intensivpflege

  • Ausbildung zum examinierten Altenpfleger

Xing-Profil

Pflegeexperte bei Wohnen im Alter

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