Grundsicherung: Staat unterstützt bei Altersarmut
Laut Statistischem Bundesamt liegt die Höhe der Grundsicherung im Alter im Durchschnitt bei 799 €. Die Höhe setzt sich aus einer monatlichen Grundpauschale in Höhe von 764€ für Paare und 424 € für Alleinstehende für Strom, Hausrat, Kleidung und Essen sowie individuellen Leistungen für Pflege- und Krankenversicherung und Unterkunft zusammen. Behinderte Menschen wird ein Mehrbedarf zuerkannt.
Bereits heute ist absehbar, dass die gesetzliche Rente bei vielen Senioren zum Leben nicht ausreichen wird. Der Staat unterstützt Betroffene mit Grundsicherung.
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Viele Menschen beziehen im Alter eine so kleine Rente, dass diese nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesem Fall greift der Staat mithilfe der sogenannten Grundsicherung mit Geldleistung unter die Arme.
Die Grundsicherung steht Senioren auch zu, wenn sie nicht gesetzlich rentenversichert sind. Um die Höhe der Grundsicherung zu ermitteln, wird zunächst der monatliche Bedarf errechnet. Davon wird dann das Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen abgezogen. Zum Bedarf gehören vor allem die Kosten für Miete, Heizung und Nebenkosten, außerdem Ausgaben für Unterstützungen oder Hilfsmittel, die der Senior aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen benötigt.
Höhe der Altersrente in Deutschland Höhe der Altersrente in Deutschland
Die durchschnittliche monatliche Rente, für Personen, die im Jahr 2019 in Rente gingen beläuft sich auf 1.209 €. Dabei erhalten ca. 9 Mio. Männer eine durchschnittliche Rente in Höhe von 1.332 € pro Monat und ca. 12 Mio. Frauen 1.118 € (Deutsche Rentenversicherung, 11/2023).
Noch ist die Zahlung der gesetzlichen Altersrente sicher. Genauso sicher ist ebenfalls, dass die Rentenhöhe vielen Rentnern nicht reichen wird, um davon finanziell unabhängig und würdig zu leben. Fest steht auch, dass die Zahl der von Altersarmut Betroffenen in den kommenden Jahren weiter steigen wird. Bereits heute ist jeder dritte alleinstehende Rentner hierzulande von Altersarmut bedroht.
Fakt ist ebenfalls, dass weder eine private Altersvorsorge noch die gesetzliche Rente in der bestehenden Form ein funktionierendes Modell zur Finanzierung des Rentnerdaseins ist. Dabei ist es unwesentlich, ob eine private Altersvorsorge abgeschlossen wurde oder nicht. Wer keine Ersparnisse besitzt und/oder zu wenig verdient, kann keine Rücklagen fürs Rentenalter bilden. In der Zukunft sind deshalb Gesellschaft und Politik gefragt. Das Ziel muss lauten ein tragfähiges Rentensystem zu schaffen, sodass alle Rentner menschenwürdig im Ruhestand leben können.
Recht auf Grundsicherung Recht auf Grundsicherung

Laut Statistischem Bundesamt liegt die Höhe der Grundsicherung im Alter im Durchschnitt bei 925 €. Die Höhe setzt sich aus einer monatlichen Regelbedarfsstufe sowie für Strom, Hausrat, Kleidung und Essen sowie individuellen Leistungen für Pflege- und Krankenversicherung und Unterkunft zusammen. Behinderten Menschen wird ein Mehrbedarf zuerkannt.
Grundsicherung wird unabhängig davon bezahlt, ob der Antragssteller bereits eine Rente erhält. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen die Regelaltersgrenze erreicht haben. Diese wird seit 2012 für Menschen, die nach 1947 geboren wurden, schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt dann als Regelaltersgrenze das Erreichen des 67. Geburtstags.
Anspruch auf Grundsicherung haben Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Das Vermögen dieser Personen muss zudem so gering sein, dass es zur Finanzierung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Lebt der Antragsteller mit einem Partner zusammen, entfällt der Anspruch auf Grundsicherung, wenn das Vermögen des Partners so hoch ist, dass davon für beide der Lebensunterhalt finanzierbar ist.
Die Empfehlung der Deutsche Rentenversicherung lautet, dass Personen mit einem Monatseinkommen von weniger als 1.016 € (Stand 2024) prüfen lassen sollten, ob sie einen Anspruch auf Zahlung von Grundsicherung haben.
Die Gewährung von Grundsicherung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann bei den Grundsicherungsämtern der Sozialämter in kreisfreien Städten und Kreisen sowie bei Beratungs- und Auskunftsstellen der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Diese leiten den Antrag ans zuständige Amt weiter.
Grundsicherung vom Einkommen abhängig Grundsicherung vom Einkommen abhängig
Auch bei Senioren ist es nicht selten, dass Sie einem Job nachgehen. Einen Teil ihrer Einkünfte dürfen Rentner, die Grundsicherung beziehen, behalten. Wer z.B. einen Minijob nachgeht, darf 30 Prozent von seinem Einkommen behalten, maximal nicht mehr als 281,50 € (max. 50% der Regelbedarfsstufe 1). Alles, was darüber hinausgeht, wird mit der Grundsicherung verrechnet.
Zum Einkommen gehören alle Formen von Renten oder Pensionen, Kindergeld, Elterngeld über 300 €, den eben genannten Einnahmen aus Minijobs, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen von Kindern, Krankengeld und Zinsen.
Vermögenswerte wie Bargeld, Wertpapiere, Eigentum und PKW müssen vor Einsatz der Grundsicherung verbraucht werden, es sei denn, diese liegen unterhalb des Schonvermögens (dazu unten mehr).
Tipp
Bezieher von Rente mit staatlichem Zuschuss müssen jeden Euro zweimal umdrehen. Es lohnt sich deshalb, darüber nachzudenken, in welchen Bereichen Einsparungen möglich sind.
Schonvermögen ist sehr niedrig angesetzt Schonvermögen ist sehr niedrig angesetzt
Seit 2018 werden Einkommen aus einer zusätzlichen privaten Altersversorgung (freiwillige Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, Betriebsrente, Rürup- oder Riester-Rente) in Höhe von bis zu maximal 200 € nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet.
Sogar diese geringen Einkünfte müssen den Behörden mitgeteilt werden. Wird dies versäumt, entfällt der Anspruch auf Grundsicherung. Es besteht ebenfalls die Verpflichtung, die Behörde zu informieren, falls sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse zum Positiven verändern. Der Anspruch kann dadurch unter Umständen entfallen. Unberechtigte Zahlungen werden von der Behörde zurückgefordert.
Ähnlich wie Bürgergeldempfänger dürfen auch Senioren nur ein sehr geringes Schonvermögen besitzen. Dieses ist für Alleinstehende auf eine Höhe von 10.000 € begrenzt. Ehe- und Lebenspartner dürfen ebenfalls ein Vermögen von 10.000 € besitzen. Die Begrenzung ist für Rentner strenger als bei Bürgergeldempfänger geregelt. Immobilien müssen grundsätzlich selbst bewohnt werden. Zudem muss die Größe der eigenen Immobilie oder der gemieteten Wohnung angemessen sein.

Für Alleinstehende gilt eine Wohnfläche zwischen 45 und 60 Quadratmetern als angemessen. Eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim darf maximal eine Wohnfläche von 120 beziehungsweise 130 Quadratmetern besitzen. Ist die Wohnfläche größer, gelten diese als Vermögen – die Immobilie muss dann verkauft werden, damit sich die Betroffenen vom Erlös selbst finanzieren.
Für Personen, die bei Vollendung des 60. Lebensjahres eine höhere Summe aus ihrer Lebensversicherung ausbezahlt bekommen, kann es sich lohnen, sich für das Geld eine kleine Eigentumswohnung zu kaufen und/oder einen Teil des Geldes in freiwillige Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine Sofort- oder Privatrente zu investieren, da in jedem Fall ein Freibetrag von 100 € pro Person und Monat gilt. Dabei ist es unwesentlich, ob es sich um einen Teil der gesetzlichen Rente, eine Privatrente oder eine Betriebsrente handelt.
Wichtig ist, das Bargeldvermögen, Tagesgeld, etc. weitestgehend aufgebraucht werden, bevor Grundsicherung beantragt wird. Obwohl angemessenes Wohneigentum erlaubt ist, kommt es deshalb oft zu Streitigkeiten.
Rentnern, welche diese staatliche Zusatzleistung beziehen, wird normalerweise der Besitz eines Autos nicht erlaubt. Wer einen Antrag auf Aufstockung seiner Rente stellt, muss deshalb ein teures Modell in den meisten Fällen zuerst verkaufen.
Private Krankenversicherung und Grundsicherung Private Krankenversicherung und Grundsicherung
Rentner können häufig die stark gestiegenen Beiträge für die private Krankenversicherung nicht mehr aus eigener Tasche bezahlen. In diesem Fall springen Ämter häufig ein und die betroffene Person kann Grundsicherung beantragen.
Die Ämter übernehmen dann die Zahlung um die von der Versicherung um 50 Prozent verminderten Beiträge für einen Basistarif. Voraussetzung dafür ist, dass dem Senior nach Abzug der Kosten für Wohnraum und der Versicherung weniger als der Regelsatz zum Leben übrig bleibt.
Unterhaltsansprüche Unterhaltsansprüche
Wichtig zu wissen ist, dass anders als bei Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) Unterhaltsansprüche gegenüber Erben und Kindern nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden, wenn das Gesamteinkommen jährlich unter der Höhe von 100.000 € bleibt.
Ebenfalls von Bedeutung ist, dass Personen, welche ihre Bedürftigkeit grob fahrlässig oder selbst verursacht haben, keinen Anspruch auf diese Unterstützung besitzen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Antragsteller, ohne eine Altersvorsorge getroffen zu haben, sein Vermögen leichtfertig verloren oder verschenkt hat.
Lehnt das zuständige Amt den Antrag eines Rentners auf Grundsicherung ab, besitzt der Betroffene das Recht, der Ablehnung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu widersprechen. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, bleibt die letzte Möglichkeit eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.
Wer zusätzlich zu seiner Rente Grundsicherung bezieht, muss sich keine Sorgen darüber machen, dass der Nachwuchs vom Amt zur Rückzahlung verpflichtet wird. Ausnahme: Das Kind verdient, wie oben erwähnt, nach Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten pro Jahr mehr als 100.000 €. Nach dem Tod eines Beziehers von Grundsicherung verpflichten die Ämter die Erben nicht zur Rückzahlung. Auch dann nicht, falls noch Vermögen existiert.
Auslandsaufenthalte sind limitiert Auslandsaufenthalte sind limitiert
Der Rentenzuschuss wird nur Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland gewährt. Rentner, welche den gesamten Winter auf Mallorca oder ihren Lebensabend im Ausland verbringen, besitzen keinen Anspruch auf eine Aufstockung ihrer Rente durch den Staat. Auslandsaufenthalte sind Beziehern von Grundsicherung pro Kalenderjahr maximal für einen Zeitraum von vier Wochen gestattet.

Pflegeexperte Florian Seybecke
Fachliche Expertise
Schulungsbeauftragter und Dozent
Fachkoordinator für neurologische Langzeitrehabilitation
Pflegedienstleitung und Schulungsbeauftragter
Fachkraft in der außerklinischen Intensivpflege
Ausbildung zum examinierten Altenpfleger