Gesetzlicher Betreuer: Rechte, Pflichten & Alternativen
Jeder Mensch hofft bis zum Lebensende in der Lage zu sein, alle Entscheidungen selbstständig, im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten, zu treffen.
Dies ist jedoch leider nicht immer der Fall, sodass in bestimmten Fällen ein gesetzlicher Betreuer bestimmt werden muss. Dieser kümmert sich um alle Dinge, die von der betroffenen Person nicht mehr eigenständig entschieden werden können.
Definition gesetzlicher Betreuer Definition gesetzlicher Betreuer

Ein gesetzlicher Betreuer ist eine Person, die vom Gericht bestimmt wurde, um Menschen, die nicht mehr in der Lage sind eigenständig Entscheidungen zu treffen, zu unterstützen. Sie kümmern sich zum Beispiel darum Rechnungen zu bezahlen, die Pflege des zu Betreuenden sicherzustellen und gegebenenfalls zusätzliche Hilfe einzustellen, damit der Betroffene rundum versorgt ist.
Ebenso kann ein gesetzlicher Vertreter medizinische Entscheidungen für die betreute Person treffen oder dafür Sorge tragen, dass die Wünsche des Patienten entsprechend einer Patientenverfügung umgesetzt werden. Hat der unter Betreuung stehende Mensch, während er noch geschäftsfähig gewesen ist, zusätzliche Wünsche schriftlich festgehalten, so ist es ebenfalls die Aufgabe des gesetzlichen Betreuers, diese Wünsche zu achten und umzusetzen.
Daher ist es für jeden Menschen wichtig, nicht nur eine Patientenverfügung zu haben, sondern ebenso eine Betreuungsvollmacht zu hinterlegen, sodass der gesetzliche Vertreter im Ernstfall die Wünsche der zu betreuenden Person auch umsetzen kann.
Wann wird ein gesetzlicher Betreuer benötigt? Wann wird ein gesetzlicher Betreuer benötigt?
Ein gesetzlicher Betreuer wird benötigt, wenn eine Person so krank, pflegebedürftig oder geistig eingeschränkt ist, dass Unterstützung zur Erledigung der persönlichen Angelegenheiten benötigt wird. Sollte der Betroffene dement sein oder im Koma liegen – also kaum zurechnungsfähig sein – können auch Verwandte, Freunde oder andere Dritte einen Sorgeberechtigten beantragen. In diesem Fall sollte entweder eine Vollmacht an einen Vertrauten erteilt oder eben beim Betreuungsgericht (Amtsgericht) einen Betreuer bestellt werden.
Eine rechtliche Betreuung kann vom Betroffenen selbst bestellt werden, wenn dieser erkennt, dass die Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr alleine geregelt werden können. Ist der Betroffene in der Lage, seinen Willen zu äußern, muss der Sorgeberechtigte sogar selbst bestellt werden. Andere können eine Betreuung zwar anregen, jedoch nicht anordnen, wenn der Angehörige im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist.
Heutzutage kann grundsätzlich niemand entmündigt werden. Wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, einen Vormund zu bestellen und seine Wünsche zu äußern, ordnet das Vormundschaftsgericht von Amts wegen oder eben aufgrund einer Anregung einen Betreuer an.
Die Interessen des Betroffenen müssen immer gewahrt und daher zum Wohl des Betreuten geregelt werden. Der gesetzliche Betreuer darf nicht nach seinen eigenen Vorstellungen handeln. Deshalb werden zum Beispiel freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege (Fixierung im Bett aufgrund von Selbstgefährdung oder Gefährdung anderer) zunächst gerichtlich überprüft, bevor der Sorgeberechtigte seine Entscheidung durchsetzen darf.
Juristischer Rat
Sollte der Bedürftige gegen seinen Willen einen Betreuer vorgesetzt bekommen, sollte sofort ein Anwalt eingeschalten werden, um eine Aufhebung zu erwirken.
Aufgaben des Betreuers Aufgaben des Betreuers
Die Aufgaben des Betreuers sind gesetzlich festgeschrieben. Nach Absprache mit dem Senior ist der Betreuer befugt Entscheidungen zu treffen und Verträge zu unterschreiben. Dies gilt auch, wenn der Betreute noch geschäftsfähig ist. Am besten sollten die Wünsche rechtzeitig in einer Vorsorgevollmacht festgehalten werden. Es ist auch möglich die Aufgaben auf mehrere Sorgeberechtigte aufzuteilen. Der Betreuer kann laut § 1902 des BGB folgende Bereiche regeln:
Gesundheitsvorsorge
Aufenthalt
Wohnungsangelegenheiten
Versicherungen
Bankgeschäfte
Rente
Pflege
Regelung jeglicher Post-, Email- und Telefonangelegenheiten
Eigenschutz
Zum eigenen Schutz – falls ein Fehler begangen wird – sollte sich ein Betreuer vor der Betreuung gegen Haftungsrisiken versichern lassen.
Einen gesetzlichen Betreuer bestimmen Einen gesetzlichen Betreuer bestimmen
Zunächst muss sich der Verdacht erhärten, dass der Angehörige nicht mehr geschäftsfähig ist. Er also im Sinne des Gesetzes dazu nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidung zu seinem Wohl zu treffen. Dies wird in der Regel vom Hausarzt, Familienmitgliedern oder auch dem Pflegepersonal in Alten- und Pflegeheimen festgestellt.
Wurde der Verdacht geäußert, so werden daraufhin Angehörige kontaktiert, die für eine Betreuung in Frage kommen könnten. Der gesetzliche Vertreter muss allerdings vom örtlichen Amtsgericht (Betreuungsgericht) beschlossen werden. Nachdem jemand aus dem Umfeld der betreffenden Person beim Amt vorstellig geworden ist, wird zunächst ein Termin vereinbart, bei dem der Betroffene entweder vor Gericht erscheinen muss oder im häuslichen Umfeld besucht wird.
Ein Richter entscheidet dann, ob der ältere Mensch noch geschäftsfähig ist oder einen gesetzlichen Betreuer benötigt. Der gesetzliche Vertreter wird in solchem Fall dann per Gerichtsbeschluss bestimmt und wird sich fortan um die Belange der betroffenen Person kümmern.
Hilfe
Zur Unterstützung bei gängigen Fragen, helfen Allgemeine Soziale Dienste, Betreuungsbehörden und -vereine sowie Fachanwälte gerne aus.
Wer kann gesetzlicher Betreuer werden? Wer kann gesetzlicher Betreuer werden?
Zunächst wird der gesetzliche Betreuer immer in der Familie der betreffenden Person gesucht. Dabei kommt als Erstes der Ehepartner, dann die Kinder und zuletzt weitere Verwandte wie Enkel oder Geschwister infrage. Wurde eine Betreuungsverfügung hinterlegt, kann darin auch der Wunsch nach einem bestimmten gesetzlichen Vertreter festgelegt werden und ebenso ist es möglich, dass sich mehrere Familienangehörige diese Aufgabe teilen.
Bei der Aufgabenteilung kann sich jemand so um die finanziellen Angelegenheiten kümmern, während ein anderer die medizinischen Belange des Betroffenen ins Auge fasst. Gibt es keine Angehörigen, die diese Aufgaben übernehmen können, kann auch ein Bekannter zum Vormund werden.
Findet sich niemand, der die gesetzliche Betreuung eingehen kann oder möchte, so muss das Gericht einen Berufs- oder Vereinsbetreuer als gesetzlichen Vertreter bestimmen. Dabei handelt es sich um Menschen, die keinerlei Verbindung zu der Person haben, die betreut werden muss. Es handelt sich dabei oft um Sozialpädagogen oder auch ehrenamtliche Helfer, die die anstehenden Aufgaben und Entscheidungen dann regeln.
Im Falle eines "fremden" Betreuers hat der zu Betreuende deutlich weniger Kontakt zu seinem gesetzlichen Vertreter, da dieser oft sehr viele Personen in geschäftlichen oder medizinischen Belangen betreut. Wer dies vermeiden möchte, sollte in jedem Fall ein Betreuungsdokument hinterlegen und darin festlegen, wer im Fall der Fälle die gesetzliche Betreuung übernehmen soll.
Nicht auf eine Person beschränken
Es ist sinnvoll mehrere Personen in einem Betreuungsdokument anzugeben, falls eine der Personen die Aufgaben nicht übernehmen kann.
Überprüfung der Aufgaben Überprüfung der Aufgaben

Natürlich machen sich gerade ältere Menschen Sorgen, ob im Falle dessen, dass sie nicht mehr alleine für sich sorgen können, dennoch alles seinen gewohnten Lauf nimmt. Gerade wenn es um die Finanzen geht, müssen gesetzliche Betreuer einmal pro Jahr einen Bericht vorlegen.
Aus diesem Bericht muss hervorgehen, wie die Finanzen der betreuten Person verwaltet wurden, welche Anschaffungen getätigt wurden und welche Ausgaben angefallen sind.
Das Gericht prüft dann, ob alle Ausgaben und Kontobewegungen im Sinne des Betreuten ausgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, so kann es zu einer Vorladung oder der Anforderung weiterer Unterlagen kommen. Bringt auch dies keine Klarheit, so kann das Gericht den bisherigen gesetzlichen Vertreter abbestellen und einen neuen gesetzlichen Betreuer festlegen.
Neues Betreuungsrecht seit dem 1. Januar 2023 Neues Betreuungsrecht seit dem 1. Januar 2023
Das neue Betreuungsrecht gilt für Erwachsene, welche aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Rechtsangelegenheiten komplett oder nur teilweise zu regeln. Im Mittelpunkt der Regelungen steht die Stärkung der Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen.
Hier enthalten ist der Erforderlichkeitsgrundsatz, wonach eine Betreuung nur dann aufgesetzt wird, wenn andere Hilfsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Zudem sind Betreuungsbehörden gesetzlich verpflichtet betroffene Personen so zu unterstützen, dass eine rechtliche Betreuung nicht mehr notwendig ist. Ebenso muss das Betreuungsgericht die Präferenzen der betreuten Person bei der Betreuerauswahl berücksichtigen.
Wurde eine Betreuungsperson gefunden, muss diese die Angelegenheiten der betroffenen Person so verwalten, dass diese ihr Leben gemäß ihren Wünschen gestalten kann. Hierzu zählt, dass der Wohnraum einer betreuten Person vom Betreuer nur dann aufgegeben werden darf, wenn dies dem Willen der betreuten Person entspricht.
Gerichtliche Aufsicht und eine Berichtspflicht desr Betreuers gegenüber dem Gericht sollen sicherstellen, dass die Wünsche der betreuten Personen eingehalten werden.
Des Weiteren sichert das neue Betreuungsrecht die Qualität der beruflichen Betreuung durch die Einführung eines Mindeststandards für den Zugang zum Betreuerberuf.
Für ehrenamtliche Betreuungspersonen gibt es ebenfalls eine Neuregelung. Sie sollen zukünftig ein Abkommen mit einem anerkannten Betreuungsverein über Begleitung und Unterstützung eingehen. Personen ohne familiären Bezug oder persönliche Verbindung zum Betreuten dürfen demnach nur eingesetzt werden, wenn sie nachweisen können, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Dies stellt eine stetige und kompetente Unterstützung und Beratung sicher.
Ferner wird Ehegatten durch die Reform ein begrenztes Recht auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gemäß § 1358 des BGB eingeräumt. Diese Notvertretung greift dann, wenn einer der Partner aus gesundheitlichen Gründen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Sie umfasst insbesondere die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen und ist auf maximal sechs Monate begrenzt. Zu beachten ist, dass dieses Ehegattennotvertretungsrecht nicht vorrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht ist.
Wer trägt die Kosten und Auslagen? Wer trägt die Kosten und Auslagen?
Insofern es sich bei dem gesetzlichen Vertreter um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt, kann dieser alle Kosten, die im Rahmen der Betreuung anfallen direkt mit dem Vermögen des Betreuten abrechnen. Hierbei sollten jedoch Rechnungen und Belege stets aufbewahrt werden, da diese bei der jährlichen Prüfung durch das Gericht eingereicht werden müssen.
Zu den Kosten, die erstattet werden, zählen zum Beispiel Telefongebühren, Fahrtkosten oder Kosten für Kopien. Ist der Betreute mittellos, so kann das Pflegegericht auf Antrag hin die Kostenerstattung prüfen und gegebenenfalls erstatten bzw. auslegen. Berufs- und Vereinsbetreuer werden für ihre Tätigkeit über den Arbeitgeber bzw. den Verein für ihre Tätigkeiten bezahlt.
Müssen Angehörige die gesetzliche Betreuung übernehmen? Müssen Angehörige die gesetzliche Betreuung übernehmen?

Natürlich gibt es auch Familien, in denen der Kontakt schon lange abgebrochen ist. Sollte es zu diesem Fall kommen und die Person fühlt sich nicht in der Lage die Aufgabe zu übernehmen, so besteht kein Zwang dazu. Das Gericht kann jedoch verlangen, dass die genauen Gründe für die Ablehnung dargestellt werden.
Ebenso kann es passieren, dass ein gesetzlicher Vertreter des Alters wegen abgelehnt wird. Dies ist beim Ehepartner hin und wieder der Fall, da dieser der Aufgabe nicht mehr gewachsen sein könnte. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig genaue Gedanken zu machen, damit im Ernstfall ein gesetzlicher Betreuer bereitsteht und genau nach den Wünschen des Betreuten handelt.
Welche Alternativen zum gesetzlichen Betreuer gibt es? Welche Alternativen zum gesetzlichen Betreuer gibt es?
Ohne großen Aufwand kann der Betroffene auch einer Person seines Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilen und somit festlegen in welchen Bereichen er oder sie vertreten werden will. Der Nachteil dabei ist, dass ein privater Betreuer keinen Kontrollen unterliegt und so die Situation ausgenutzt werden könnte.
Eine weitere Möglichkeit ist die Patientenverfügung. Diese deckt allerdings nur die gesundheitlichen Aspekte ab. Darin wird festgehalten, wer entscheiden soll, welche Behandlung in bestimmten Situationen vom Patienten gewünscht werden, falls dieser es selbst nicht mehr äußern kann.
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Pflegeexperte Florian Seybecke
Fachliche Expertise
Schulungsbeauftragter und Dozent
Fachkoordinator für neurologische Langzeitrehabilitation
Pflegedienstleitung und Schulungsbeauftragter
Fachkraft in der außerklinischen Intensivpflege
Ausbildung zum examinierten Altenpfleger