Die neuen Pflegegrade

Alle Informationen auf einen Blick

Der Grad der Pflegebedürftigkeit wurde bis einschließlich 2016 durch die drei Pflegestufen bestimmt. Am 1. Januar 2017 wurden die Pflegestufen vollständig von den neuen Pflegegraden abgelöst. Seitdem werden Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen.

Pflegegrade 1,2,3,4 & 5 - die neuen Pflegestufen seit 2017

Die drei alten Pflegestufen berücksichtigten kaum die pflegerischen Anforderungen bei Demenzkranken und psychisch Erkrankten. Deswegen erhielten Demenzkranke im Vergleich zu körperlich Beeinträchtigten relativ wenige Pflegeleistungen. Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) haben nun auch Demenzkranke Anspruch auf die gleichen Pflegeleistungen wie Pflegebedürftige mit körperlichen Beeinträchtigungen.

Pflegeleistungen im Überblick

Die Pflegegrade 1 bis 5: Übersicht & Leistungen

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Die einzelne Pflegegrade

Die Einstufung in einen Pflegegrad wird nun aufgrund der noch erhaltenen Selbstständigkeit ermittelt und nicht, wie bei den Pflegestufen, anhand des Zeitaufwands der Pflege.
Je nach Grad der Selbstständigkeit werden im neuen Prüfverfahren Punkte vergeben. Anhand dieser Punkte erfolgt die Einteilung in einen der fünf Pflegegrade. Je höher der Pflegegrad ausfällt, desto mehr Pflegeleistungen erhält der Pflegebedürftige.

Pflegegrad 1

– 12,5 bis 26 Punkte –

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4

– 70 bis 89 Punkte –

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2

– 27 bis 47 Punkte –

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3

– 47,5 bis 69 Punkte –

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5

– 90 bis 100 Punkte –

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Begutachtungsassessment: Prüfverfahren & Ermittlung der Pflegegrade

Das neue Prüfverfahren ermittelt den Pflegegrad nicht mehr aufgrund des Zeitaufwands, sondern anhand der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Dies wird von einem Gutachter des MDKs (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) bzw. von MEDICPROOF (Medizinischer Dienst der Privaten) persönlich überprüft.

Überblick zum neuen Prüfverfahren

Zum neuen Prüfverfahren