Was ist der Pflegepauschbetrag

Pflege ist teuer. Um die Pflegenden finanziell zu entlasten, bietet der Staat verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung an. Neben monetären Leistungen wie dem Pflegegeld gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Pflege eines Angehörigen auch steuerlich geltend zu machen. Ein Stichwort hierfür ist der sogenannte Pflegepauschbetrag. Wie die Pflege steuerlich geltend gemacht werden kann und was der Pflegepauschbetrag ist, erklärt Wohnen-im-Alter im Ratgeber.

Der Pflegepauschbetrag Der Pflegepauschbetrag

Neben der Möglichkeit, Kosten für die Pflege steuerlich gelten zu machen, existiert auch der sogenannte Pflegepauschbetrag zur steuerlichen Entlastung der Pflegenden.

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG ist ein fester Betrag, welcher durch Personen in Anspruch genommen werden kann, die einen Angehörigen selbst pflegen. Gedacht ist der Betrag für die Pflegenden, die ohne eine Vergütung einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.

Stand: Januar 2025 | Angaben: jährlich

PflegegradPflegepauschbetrag
Pflegegrad 1 Kein Anspruch
Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 1.800 €
Pflegegrad 5 1.800 €

Der Pflegepauschbetrag kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegezeit kein vollständiges Jahr gedauert hat. Pflegt eine Person mehrere Menschen, wie beispielsweise beide Elternteile, so kann der Pflegepauschbetrag auch mehrfach in Anspruch genommen werden.

Teilen sich mehrere Familienangehörige die Pflege, so muss der Betrag jedoch durch die Anzahl der Pflegepersonen geteilt werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Pflegeperson durch einen externen Pflegedienst unterstützt wird.

Pflegepauschbetrag nach §33b Abs. 6 Satz 1 EStG

Mit dem Pflegepauschbetrag sollen die verschiedenen Aufwendungen der Pflegeperson abgedeckt werden. Dazu zählen beispielsweise Fahrtkosten, für die Pflege bestimmte Kleidung, Telefonate oder Reinigungskosten.

Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag

Doch nicht jeder kann den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. So bestehen auch hier verschiedene Voraussetzungen zur Inanspruchnahme.

Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag

  • Keine Einnahmen: Die wohl wichtigste Voraussetzung für den Pflegepauschbetrag besteht darin, dass die Pflegeperson keinerlei Einnahmen für die Pflege erhalten darf. Dies schließt auch eine Weiterleitung des Pflegegeldes ein. Das Pflegegeld darf, wenn der Pauschbetrag genutzt werden soll, lediglich zur Bewältigung der unmittelbaren Ausgaben des Pflegebedürftigen verwendet werden. Dies müssen die Pflegenden einwandfrei nachweisen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Pflegeperson das Pflegegeld für den Pflegebedürftigen treuhänderisch verwaltet. Wichtig ist hierbei, dass eine strikte Vermögenstrennung von Pflegeperson und Pflegebedürftigem eingehalten wird.

  • Bedürftigkeit: Die pflegebedürftige Person muss der Pflege bedürfen. Dies bedeutet, dass der Alltag des Pflegebedürftigen ohne entsprechende Unterstützung oder Überwachung für diesen nicht zu bewältigen wäre. Zudem muss die Bedürftigkeit nachgewiesen werden. So gelten Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 als bedürftig sowie Menschen, in deren Schwerbehindertenausweis ein „H“ für Hilflos vermerkt ist.

  • Zwangsläufigkeit: Die für die Pflege entstehenden Kosten müssen mit einer Zwangsläufigkeit verbunden sein, die sich nicht umgehen lässt. Das bedeutet, dass Angehörige eines Pflegebedürftigen entsprechend der Sitte zwangsläufig dazu verpflichtet sind, sich um die Versorgung des Pflegebedürftigen zu kümmern.

  • Persönlich: Die Pflege muss durch die Pflegeperson persönlich übernommen werden. Ein Pflegebedürftiger darf nach dieser Regelung nicht rund um die Uhr durch einen professionellen Pflegedienst betreut werden. Eine zeitweise Unterstützung hingegen ist möglich.

Wird der Pflegepauschbetrag richtig genutzt, kann er die Finanzierung der Pflege enorm erleichtern. Wichtig dabei ist jedoch, dass es sich dabei um eine pauschale steuerliche Entlastung für die pflegende Person handelt. Mit diesem sollen die Aufwendungen für den Pflegenden abgegolten werden.

Wird der Pflegepauschbetrag in Anspruch genommen, so können lediglich die Kosten für den Unterhalt des pflegebedürftigen Angehörigen (Lebensmittel, Kleidung, Medikamente) steuerlich geltend gemacht werden.

Die Finanzierung der Pflege stellt im Pflegefall oft zuerst eine große Herausforderung dar. Mit den Leistungen der Pflegekasse, steuerlichen Entlastungen oder dem Pflegepauschbetrag kann sie allerdings bewältigt werden.

Steuerentlastung für Pflegende Steuerentlastung für Pflegende

Dass die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen eine Menge Geld kostet, ist längst kein Geheimnis mehr. Nur wenige können die Pflege aus eigener Tasche vollständig finanzieren. Um die Finanzierung der Pflege zu erleichtern, bietet der Staat verschiedene Wege der finanziellen Unterstützung. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die Pflege steuerlich geltend zu machen.

Ab wann kann Pflege abgesetzt werden?

Als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG kann Pflege steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür gelten allerdings bestimmte Voraussetzungen.

Vor allem die Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit des Pflegebedürftigen spielt eine Rolle. So können lediglich Pflegekosten für diejenigen abgesetzt werden, die zum begünstigten Personenkreis zählen. Dies bedeutet, dass die betreffende Person einem Pflegegrad zugeordnet sein muss. Die zu pflegende Person darf nicht vorübergehend Pflegebedürftig sein.

Doch auch für Menschen ohne Pflegegrad können die Kosten der Pflege als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dies gilt dann, wenn die Person aufgrund einer anerkannten Erkrankung oder eines Unfalls kurzfristig pflegebedürftig wird und betreut werden muss. Auch blinde Menschen sowie Menschen mit einer Behinderung, die den Vermerk „H“ für Hilflos in ihrem Schwerbehindertenausweis haben, fallen in diese Regelung.

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INFOBOX

Pflegekosten können nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings gelten auch hier Beschränkungen. So können lediglich die nach Abzug von Erstattungen und Zahlungen externer Stellen verbleibenden Kosten abgesetzt werden. Zudem muss ein sogenannter Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Belastung, selbst getragen werden.

Grundsätzlich gilt: pflegebedingte Aufwendungen können bei einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie den Eigenanteil - die zumutbare Belastung - überschreiten. Dieser errechnet sich aus dem Familieneinkommen, das durch den jeweiligen Familienstand und die Anzahl der Kinder variiert, und beträgt zwischen einem und sieben Prozent des gesamten Einkommens.

Neben den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG besteht zudem die Möglichkeit, haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 EStG steuerlich geltend zu machen.

Welche Leistungen können geltend gemacht werden?

Welche Leistungen steuerlich geltend gemacht werden können, hängt von der Einordnung der Leistungen ab. So besteht einerseits die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abzusetzen. Darüber hinaus können haushaltsnahe Dienstleitungen geltend gemacht werden.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen ist zu beachten, dass diese erst nach Abzug sämtlicher Erstattungen und Zahlen absetzbar sind. Dazu gehören unter anderem Leistungen der Pflegekasse, aber auch Erstattungen weiterer Versicherungen sowie das Einkommen des Pflegebedürftigen. Darüber hinaus kann lediglich der Betrag steuerlich geltend gemacht werden, der über die zumutbare Belastung hinausgeht.

Leistungen, die als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden können:

Für die Beträge, die nicht durch die außergewöhnlichen Belastungen abgedeckt werden, können unter Umständen durch die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35 EStG steuerlich geltend gemacht werden.

Leistungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 EStG steuerlich geltend gemacht werden können:

In allen Fällen ist es letztlich für die Anfertigung der Steuererklärung essentiell, dass sämtliche Leistungen belegt werden können, um sie steuerlich gelten zu machen. Darum sollten sämtliche Rechnungen und Quittungen dringend aufgehoben werden. Bei den Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes sollte darauf geachtet werden, dass die pflegerischen Tätigkeiten getrennt von den haushaltsnahen Tätigkeiten gelistet werden.

Steuer und Pflege: Außergewöhnlichen Belastungen nach §33 EStG und/oder Haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35 EStG
Pflegeexperte Florian Seybecke

Pflegeexperte Florian Seybecke

Fachliche Expertise

  • Schulungsbeauftragter und Dozent

  • Fachkoordinator für neurologische Langzeitrehabilitation

  • Pflegedienstleitung und Schulungsbeauftragter

  • Fachkraft in der außerklinischen Intensivpflege

  • Ausbildung zum examinierten Altenpfleger

Xing-Profil

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