Was ist das persönliche Budget?
Das persönliche Budget bietet eine Alternative zu herkömmlichen Sach- und Dienstleistungen. Durch die finanziellen Mittel des persönlichen Budgets soll die soziale Teilhabe sowie die tägliche Versorgung von Menschen mit Behinderung gesichert werden.
Das persönliche Budget muss bei einem der zahlreichen möglichen Kostenträger beantragt werden und kann entweder als wiederkehrende Leistung oder Einmalzahlung ausgezahlt werden.
Was ist das persönliche Budget? Was ist das persönliche Budget?
Seit dem 1. Januar 2008 besteht für Menschen mit Behinderung ein Recht auf das persönliche Budget. Zu finden ist die Grundlage hierfür im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX). Mit dem persönlichen Budget soll dem Recht zur Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung entsprochen werden. So versteht sich diese Leistung nicht als traditionelle Sach- oder Dienstleistung, sondern als eine Leistung zur freien Verwendung.
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Das persönliche Budget kann nicht nur durch Menschen mit Behinderung selbst, sondern auch durch ihre jeweiligen Betreuer beantragt werden.
Durch die freie Verfügung über das persönliche Budget soll die soziale Teilhabe sowie die generelle Versorgung von Menschen mit Behinderung gewährleistet werden. Auf diese Weise können Menschen mit einem Anspruch auf diese Leistung selbst entscheiden, wofür sie das Geld verwenden. Ihnen steht es offen, den Bedarf des alltäglichen Lebens sowie möglicherweise benötigte Hilfsleistungen nach eigenem Ermessen zu decken. Auf diese Weise wird dem Wunsch- und Wahlreich von Menschen mit Behinderungen entsprochen und ihnen die Möglichkeit zu Selbstbestimmung und freier Entfaltung geboten.
Wie hoch ist das persönliche Budget? Wie hoch ist das persönliche Budget?
Die Höhe des persönlichen Budgets hängt von dem individuellen Bedarf des jeweiligen Antragstellers ab. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales belaufen sich die monatlichen Zahlung auf etwa 200 bis 800 €. Jedoch muss das persönliche Budget nicht zwangsläufig als wiederkehrende Leistung ausgezahlt werden. Stattdessen sind auch Einmalzahlungen möglich, etwa wenn größere Investitionen wie beispielsweise ein Rollstuhl anstehen.
Das persönliche Budget kann bei verschiedenen Kostenträgern beantragt werden. Welcher Kostenträger jeweils zuständig ist, ist in der Zuständigkeitserklärung festgelegt. Mögliche Kostenträger des persönlichen Budgets sind:
- Krankenkasse
- Pflegekasse
- Rentenversicherungsträger
- Unfallversicherungsträger
- Versorgungsamt
- Hauptfürsorgeträger
- Jugendamt
- Sozialhilfeträger
- Integrationsamt
- Bundesagentur für Arbeit
Nicht zwangsläufig ist jedoch nur ein einzelner Kostenträger zuständig. In einigen Fällen kann das persönliche Budget auch als trägerübergreifendes persönliches Budget ausgezahlt werden. Auch das ist in der Zuständigkeitserklärung festgehalten.
Antragstellung Antragstellung
Das persönliche Budget wird nur auf Antrag ausgezahlt. Mögliche Antragsteller sind Menschen, die bereits an einer Behinderung leiden, oder bei denen eine Behinderung voraussichtlich unmittelbar bevorsteht, gesetzliche Betreuer von Menschen mit Behinderung sowie Eltern von Kindern mit Behinderung.
Der Antrag auf das persönliche Budget wird direkt bei einem der möglichen Kostenträger gestellt. Dieser prüft dann seine Zuständigkeit und leitet den Antrag gegebenenfalls an den jeweils zuständigen Kostenträger weiter. Die Antragstellung kann in sechs Schritte unterteilt werden.
In 6 Schritten zum persönlichen Budget
1. Beratung durch den Kostenträger
2. Antragstellung
3. Zuständigkeitsklärung
4. Bedarfsfeststellung / Bedarfsermittlung
5. Schriftliche Zielvereinbarung
6. Bescheid
Ist der Bescheid über die Höhe des persönlichen Budgets ergangen, beginnt die Auszahlung. Diese findet in der Regel zum ersten jeden Monats statt. Daneben können auch Einmalzahlungen geleistet werden, wenn darüber hinaus besonders anstehende Kosten wie etwa bestimmte Anschaffungskosten gedeckt werden müssen.
In den meisten Fällen sind Menschen mit Behinderung über einen Zeitraum von sechs Monaten an das persönliche Budget gebunden. Eine erneute Bedarfsermittlung findet im Regelfall alle zwei Jahre statt.
Weiterführende Informationen

Pflegeexperte Florian Seybecke
Fachliche Expertise
Schulungsbeauftragter und Dozent
Fachkoordinator für neurologische Langzeitrehabilitation
Pflegedienstleitung und Schulungsbeauftragter
Fachkraft in der außerklinischen Intensivpflege
Ausbildung zum examinierten Altenpfleger