Pflegeunterstützungsgeld - Der Lohn bei kurzzeitigem Arbeitsausfall
Das Pflegeunterstützungsgeld kommt für den Lohnausfall der Angehörigen in einer akuten Pflegesituation auf. Somit ist die finanzielle Versorgung im Fall eines kurzzeitigen Arbeitsausfalls gesichert. Verankert ist der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld in § 44a SGB XI.
Definition Pflegeunterstützungsgeld Definition Pflegeunterstützungsgeld
Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
Seit 2015 haben Arbeitnehmer, die sich aufgrund einer akuten Pflegesituation unbezahlten Sonderurlaub nehmen müssen, einen Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld funktioniert analog zum Kinderkrankengeld und soll die finanzielle Versorgung der Angehörigen sichern.

Tritt ein plötzlicher Pflegefall ein oder kommt es in einem bestehenden Pflegefall zu einer Akutsituation, haben nahe Angehörige ausgehend vom Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf einen kurzzeitigen Sonderurlaub von bis zu zehn Tagen. Diese Zeit ist zur Organisation der Pflege beziehungsweise zur Bewältigung der jeweiligen Akutsituation gedacht.
Mit dem Pflegezeitgesetz sind Arbeitgeber zwar dazu verpflichtet, den jeweiligen Arbeitnehmer freizustellen, allerdings besteht keine tarifliche oder betriebliche Regelung, welche eine Fortzahlung des Lohnentgelts sichert.
In diesem Fall springt das Pflegeunterstützungsgeld ein. Es sichert die Angehörigen des Pflegebedürftigen über den Zeitraum des Sonderurlaubs finanziell ab. Auf diese Weise kann sich die Familie ganz auf die vorliegende Pflegesituation konzentrieren.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld? Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt analog zu der Berechnung des Kinderkrankengeldes. Als gesetzliche Grundlage dient § 45 Absatz 2 des SGB V.
Als Pflegeunterstützungsgeld zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung
90 % des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts. Ausgenommen sind hiervon Einmal- oder Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in den letzten 12 Monaten.
100 % des tatsächlich ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts, sofern der jeweilige Antragsteller in den vergangenen 12 Monaten beitragspflichtige Einmal- oder Sonderzahlungen bezahlt hat.
Das Pflegeunterstützungsgeld darf 70 % der Betragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3, also das Höchstkrankengeld von 105,88 Euro (2019), nicht überschreiten.
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
Wer hat Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld?
Wer einen Anspruch auf das Pflegegeld erheben möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Akutsituation: Die eingetretene Pflegesituation muss plötzlich und akut eingetreten sein. Das bedeutet, dass diese nicht vorhersehbar oder zu erwarten war und Handlungsbedarf erfordert.
- Naher Angehöriger: Der Antragsteller muss ein naher Angehöriger des Pflegebedürftigen sein. Als nahe Angehörige zählen zum Beispiel Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, aber auch Kinder oder Geschwister.
- Pflegebedürftigkeit: Die Person muss bereits über einen anerkannten Pflegegrad verfügen oder einem solchen in absehbarer Zeit zugeordnet werden.
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Nur wer aufgrund der akuten Pflegesituation kurzzeitig verhindert ist, seiner Arbeit nachzugehen, erhält das Pflegeunterstützungsgeld.
- Keine Lohnentgeltfortzahlung: Der Arbeitgeber zahlt das Lohnentgelt während des kurzzeitigen Arbeitsausfalls nicht weiter.
- Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur ausgezahlt, wenn ein zeitnaher Antrag auf dieses bei der jeweiligen Pflegekasse des Pflegebedürftigen eingeht.
Der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld sowie der Anspruch auf einen unbezahlten Sonderurlaub von bis zu zehn Tagen kann außerdem auf mehrere Personen aufgeteilt werden. So ist es beispielsweise möglich, dass Person A sich in den ersten zwei Tagen um die akute Pflegesituation kümmert und in dieser Zeit Pflegeunterstützungsgeld erhält, während sich Person B die verbleibenden acht Tage dem Pflegebedürftigen annimmt und die finanzielle Leistung der Pflegekasse bezieht.
Pflegeunterstützungsgeld in Zeiten der Covid-19 Pandemie
Das Pflegeunterstützungsgeld wird zunächst bis zum 30.09.2020 auch gezahlt, wenn Zuhause eine Versorgungslücke durch den Ausfall einer Pflegekraft-/ des ambulanten Pflegedienst entsteht.
Zudem wird bis zum 30.09.2020 die Zahlungsbefristung von 10 auf 20 Arbeitstage erhöht.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium (2020), Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Pflegeunterstützungsgeld beantragen Pflegeunterstützungsgeld beantragen
Wer das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen möchte, muss dieses zeitnah beantragen. Bei der Antragstellung sind einige wenige Schritte zu beachten:
- Schritt 1 - Arbeitgeber informieren: Zuerst sollte in jedem Fall der Arbeitgeber informiert werden. Diese Mitteilung sollte so früh wie möglich erfolgen, damit der Arbeitgeber entsprechend reagieren kann. In dieser Mitteilung sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, dass ein Sonderurlaub in einer Länge von x Tagen beantragt wird, um eine akute Pflegesituation zu regeln. Unter Umständen kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung verlangen, die die Notwendigkeit der kurzzeitigen Freistellung bestätigt.
- Schritt 2 - Pflegeunterstützungsgeld beantragen: Im zweiten Schritt sollte das Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Dies sollte so schnell wie möglich vorgenommen werden. Beantragt wird das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekassen des Pflegebedürftigen. Der Antrag kann zunächst auch einmal formlos erfolgen. Jedoch bieten inzwischen die meisten Kassen das entsprechende Formular auch auf ihrer Website zum Download an.
- Schritt 3 - Ärztliches Attest besorgen: Wer das Pflegeunterstützungsgeld beantragen möchte, muss auch ein ärztliches Attest einreichen. In diesem muss der Arzt bescheinigen, dass die Pflegesituation akut eingetreten ist. Darüber hinaus muss die Pflegebedürftigkeit beziehungsweise die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit bescheinigt werden. Dieses Attest kann später auf dem Arbeitgeber vorgelegt werden, sollte er danach verlangen.
- Schritt 4 - Bescheinigung über Lohnausfall besorgen: Im letzten Schritt muss beim Arbeitgeber eine Bescheinigung über den jeweiligen Lohnausfall besorgt werden. Diese dient der Pflegekasse dann als Grundlage zur Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes.

Fazit Fazit
Mit dem seit 2015 geltenden Gesetz zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf verschiedene Leistungen, die eben jenes Ziel des Gesetzes verwirklichen sollen. Mit dem Pflegeunterstützungsgeld wird dieses gezielt unterstützt und ermöglicht es Angehörigen, sich ohne finanziellen Sorgen um ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder zu kümmern.
Weiterführende Informationen

Pflegeexperte Florian Seybecke
Fachliche Expertise
Schulungsbeauftragter und Dozent
Fachkoordinator für neurologische Langzeitrehabilitation
Pflegedienstleitung und Schulungsbeauftragter
Fachkraft in der außerklinischen Intensivpflege
Ausbildung zum examinierten Altenpfleger