Pflegegeld 2025: So viel steht Ihnen zu

Pflegegeld erhält jeder, der als pflegebedürftig eingestuft worden ist und zu Hause im familiären Umfeld von privaten Personen versorgt wird.

Der Betrag des Pflegegelds wird nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und der Alltagskompetenz berechnet.

Dem Betroffenen wird dieser Betrag von der Pflegeversicherung oder dem Sozialamt direkt überwiesen, damit die Leistungen des engagierten Angehörigen, Nachbarn oder Ehrenamtlichen vergütet werden können.

Wohnen-im-Alter erklärt den Begriff des Pflegegeldes näher und beantwortet aufkommende Fragen.

Wie hoch ist das Pflegegeld bei häuslicher Pflege? Wie hoch ist das Pflegegeld bei häuslicher Pflege?

Pflegegeld wird ausschließlich an Pflegebedürftige oder Menschen mit Demenz ausgezahlt, wenn Angehörige oder Bekannte die häusliche Grundpflege übernehmen und sich um den Haushalt kümmern. Wie hoch dieses Pflegegeld ausfällt, zeigt folgende Grafik.

Stand: Januar 2025

Pflegegrad Pflegegeld ambulante Pflegesachleistung stationäre Pflegesachleistungen
1 0 € 0 € 131 €
2 347 € 796 € 805 €
3 599 € 1.497 € 1.319 €
4 800 € 1.859 € 1.855 €
5 990 € 2.299 € 2.096 €
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HINWEIS

Pflegebedürftige und Demenzkranke, die in stationären Pflegeeinrichtungen wie Alten- oder Pflegeheimen von professionellen Pflegekräften gepflegt und betreut werden, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Die Pflegekosten werden stattdessen durch die stationären Pflegesachleistungen der Pflegekasse direkt mit der Einrichtung abgerechnet.

Wer bekommt Pflegegeld? Wer bekommt Pflegegeld?

Um Pflegegeld zu erhalten, ist es notwendig, dass der Pflegebedürftige einen anerkannten Pflegegrad zugewiesen bekommen hat – also nachweislich pflegebedürftig ist - und die häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte sichergestellt ist. Die Pflegeperson darf in diesem Sinne keine professionelle Pflegekraft sein.

In der Regel wird das Pflegegeld monatlich von der Pflegeversicherung gezahlt. Leistet die zuständige Pflegekasse nicht oder nicht in vollem Umfang, kommt das Sozialamt, im Rahmen der Hilfe Zur Pflege, für die Kosten auf. Die Kosten werden allerdings nur gedeckt, wenn dem Pflegebedürftigen nicht genügend Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen zur Verfügung stehen, oder unterhaltspflichtige Personen ebenfalls nicht in der Lage sind den Hilfesuchenden zu unterstützen. Hierbei wird das persönliche Vermögen berücksichtigt.

Nicht immer haben Angehörige oder Freunde die Zeit oder das Know-how, um alle Pflegeaufgaben selbst auszuführen. In diesem Fall - wenn die Grundpflege neben den Privatpersonen auch von professionellen, ambulanten Pflegekräften übernommen wird - steht dem Antragsteller auch anteiliges Pflegegeld zu. Die Leistungen der professionellen Pflegekräfte, die jedem Pflegebedürftigen entsprechend seines Pflegegrades zukommen, werden als Pflegesachleistungen bezeichnet und entsprechend abgerechnet.

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Hinweis: Pflegesachleistungen

Bei der Pflegesachleistung übernehmen professionelle Pflegekräften die Grundpflege im eigenen Zuhause, d. h. man erhält Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität, und wird in der Hauswirtschaft unterstützt. Die Pflegekräfte rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und erhalten je nach Pflegegrad 796 € (Pflegegrad 2) und 2.299 € (Pflegegrad 5).

Unterschied: Pflegegeld und Pflegesachleistung Unterschied: Pflegegeld und Pflegesachleistung

Pflegegeld Pflegesachleistungen
✔ Pflegegeld ist für Pflegebedürftige gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. ✔ Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von professionellen, ambulanten Pflegediensten gedacht.
✔ Beratungsbesuche der Pflegefachkräfte sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird. ✔ Die ambulanten Pflegedienste rechnen Ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse bzw. dem Kostenträger ab.

Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen

Pflegebedürftige, die sich sowohl von Angehörigen als auch von professionellen Pflegekräften eines Pflegedienstes versorgen lassen, können als Kombinationsleistung sowohl Pflegegeld (für die Versorgung durch pflegende Angehörige) als auch Sachleistungen (zur Vergütung der Pflegedienst-Leistungen) beanspruchen. In diesem Fall erhalten sie ihr Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteiliges Pflegegeld. Bei dieser sogenannten Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Sachleistungen.

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Beispielrechnung: Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 hat entweder Anspruch auf monatlich 1.859 € Sachleistungen für professionelle Pflege durch einen Pflegedienst, oder auf ein Pflegegeld in Höhe von 800 € bei der Pflege durch Angehörige oder Freunde (siehe Grafik „Pflegegeld und Sachleistungen“).

Sollten allerdings nur 60 % der Sachleistungen (d.h. 1.115,40 € von 1.859 €) beansprucht werden, stehen dem Pflegebedürftigen noch 40 % für Pflegegelder zu (d.h. 320 € von 800 €).

Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz

Auch Personen, die an Demenz erkrankt sind, psychische Leiden haben, oder eine geistige Behinderung aufweisen – jedoch keiner oder geringer körperlicher Pflege bedürfen (unter 45min am Tag) - haben Anspruch auf Pflegegeld. Pflegebedürftige oder deren Angehörige müssen dafür bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Die entsprechende Pflegekasse veranlasst daraufhin einen Termin mit einem Gutachter und regelt alles Weitere. Die Gutachter schauen in diesem Prozess gezielt danach, in welchem Maße Alltagseinschränkungen vorhanden sind.

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HINWEIS

Ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege für vorübergehend oder dauerhaft Kranke und Pflegebedürftige wird vollständig von der Krankenkasse bezahlt, da häusliche Krankenpflege keine Leistung der Pflegeversicherung ist.

Termine für Pflegegeld-Empfänger Termine für Pflegegeld-Empfänger

Um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die pflegenden Angehörigen oder Bekannte pflegefachlich in Theorie und Praxis anzuleiten und zu beraten müssen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zusammen mit den pflegenden Privatpersonen verbindliche Beratungstermine wahrnehmen. Für Pflegegrad 2 und 3 sind dafür zwei Termine und ab Pflegegrad 4 vier Termine im Jahr vorgesehen. Wer in den Pflegegrad 1 eingestuft wurde, darf kostenlos zwei Beratungsbesuche durch ausgebildete Fachkräfte wahrnehmen. Die Besuche sind in diesem Fall allerdings nicht verbindlich.

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HINWEIS

Pflegebedürftige und deren Angehörige und Freunde sind verpflichtet Beratungstermine wahrzunehmen. Bei Versäumnis oder im Wiederholungsfall können Pflegekassen laut Pflegeversicherungsgesetz (§ 37.6 SGB XI) Versicherten das Pflegegeld kürzen oder entziehen.

Pflegegeld bei Aufenthalt im Ausland Pflegegeld bei Aufenthalt im Ausland

Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen bei einem Auslandsaufenthalt. Allerdings kann Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen oder Demenzkranken weitergezahlt werden. Der Aufenthalt darf dabei nicht länger als sechs Wochen im Kalenderjahr andauern (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a SGB XI) – der Anspruch wird jedoch jedes Jahr erneuert. Der Pflegebedürftige muss dabei allerdings in Deutschland versichert sein. Prinzipiell ist der Aufenthalt ist auf keine bestimmte Region beschränkt, d.h. auch Länder außerhalb der EU können bereist werden.

Bei den Pflegesachleistungen hingegen verhält es sich anders. Diese werden bei einem Auslandsaufenthalt nur weitergezahlt, wenn die professionelle Pflegekraft den Pflegebedürftigen oder Demenzkranken begleitet. Auch hier darf die Dauer nicht sechs Wochen übersteigen.

Pflegegeld und Bürgergeld Pflegegeld und Bürgergeld

Wer bereits Hartz IV-Empfänger ist und sich für die Pflege eines bedürftigen Angehörigen entscheidet, bekommt als Alleinstehender neben dem aktuellen Arbeitslosengeld von 409 EUR zusätzlich ein Pflegegeld, dessen Höhe sich entsprechend des Pflegegrades gestaltet.

Allerdings muss sich ein pflegender Bürgergeld-Empfänger laut § 2 Abs. 1 SGB II weiterhin um eine neue Arbeitsstelle bemühen, um nicht länger vom Sozialamt abhängig zu sein. Dies geht auch aus dem Gesetzgeber hervor. So gilt nach § 8 SGB II jeder als erwerbsfähig, der mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit beeinträchtigt ist, oder nur vorübergehend aufgrund der Pflege eines Familienmitgliedes nicht arbeiten gehen kann. Ist die Pflege des Angehörigen jedoch so aufwändig (z.B. Pflegegrad 5), dass keine Zeit für einen Job bleibt, muss der Bürgergeld-Empfänger dem Arbeitsmarkt nach § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht länger zur Verfügung stehen. Dies gilt auch, wenn die Pflege des Angehörigen von keinem anderen übernommen werden kann.

Grundsätzlich sind Bürgergeld-Empfänger schlechter gestellt als Berufstätige, die aufgrund der Pflege aus ihrem Job aussteigen. Diese erhalten dauerhaft Beiträge zur Arbeitslosen- sowie Rentenversicherung. Für Arbeitssuchende hingegen ist es schwierig von der sozialen Unterstützung und dem Pflegegeld alleine ihren Lebensunterhalt zu decken. Für ein neues Auto bekommt ein Bürgergeld-Empfänger zudem keine finanzielle Unterstützung - selbst dann nicht, wenn er dies dringend für die Pflege benötigen würde.

In Bezug auf pflegende Familienmitglieder hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat für deren Leistung weniger Geld zahlen muss als professionellen Pflegekräften. Dies würde nicht gegen das Grundgesetz verstoßen (Az.:1 BvR 1133/12). Pflegegeld für Angehörige sei nur als Anerkennung und nicht als Entgelt zu werten, so das Gericht. Das Sozialgericht in Ulm entschied des Weiteren, dass eine Bürgergeld-Empfängerin, die neben der kompletten Pflege ihres Mannes auch noch Kinder zu versorgen hat, als Alleinstehende gilt und somit Anspruch auf höhere Leistungen hat.

Pflegegeld versteuern? Pflegegeld versteuern?

Nach § 13 Abs. 5 SGB XI gilt Pflegegeld nicht als Einkommen und wird daher nicht versteuert. Leistungen aus der Pflegeversicherung werden somit, gemäß § 3 Nr. 1a des Einkommenssteuergesetzes (EStG), als steuerfrei ausgewiesen. Auch für die Angehörigen und Freunde, die der Aufgabe der Pflege nachgehen, stellt das Pflegegeld – sofern es die gesetzliche Höhe nicht übersteigt - laut § 3 Nr. 36 EStG kein zu versteuerndes Einkommen dar. Die Zahlungen sind laut Wortlaut des Gesetzes steuerbefreit, da pflegende Angehörige und Freunde damit eine sittliche Pflicht erfüllen. Sie sind in diesem Fall auch automatisch unfall- und rentenversichert.

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HINWEIS

Sollte das Entgelt an die pflegende Person höher als der gesetzlich vorgeschriebene Pflegegeldsatz liegen, handelt es sich bei der Leistung um eine erwerbmäßige Tätigkeit und unterliegt der Einkommensteuer.

Zusammengefasst müssen folgende Bedingungen erfüllt werden, um Pflegegeld zu beziehen

  • Es muss sich um eine häusliche Pflegesituation handeln.

  • Die Pflege muss durch einen Angehörigen, Bekannten, Nachbarn oder eine ehrenamtlich tätige Pflegeperson durchgeführt werden.

  • Die Pflege muss in geeigneter Weise und geeigneter Umgebung erfolgen

Weiterführende Informationen

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  • Fachkoordinator für neurologische Langzeitrehabilitation

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  • Fachkraft in der außerklinischen Intensivpflege

  • Ausbildung zum examinierten Altenpfleger

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