Hilfe zur Pflege: Wenn das Pflegegeld nicht reicht

Sich pflegebedürftigen Menschen zu widmen ist eine anspruchsvolle und kostenintensive Tätigkeit. Nicht immer werden die Kosten der Pflege von der gesetzlichen Pflegeversicherung abgedeckt.

So sind Betroffene mitunter nicht in der Lage, die Aufwendungen für die Pflege zu bezahlen. Genau dann kann die Hilfe zur Pflege Abhilfe schaffen (§§ 61 bis 66 des Sozialgesetzbuch Buch XII). Das Sozialamt übernimmt dabei, sozusagen als Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung, die Kosten für die Pflege von Pflegebedürftigen.

Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege greift allerdings erst, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung herangezogen werden können.

Für wen eignet sich die Hilfe zur Pflege? Welche Leistungen bietet sie an? Worauf muss geachtet werden? Wohnen-im-Alter betrachtet das Thema Hilfe zur Pflege näher und gibt Antworten auf diese und andere Fragen.

Anspruch auf Hilfe zur Pflege Anspruch auf Hilfe zur Pflege

Wer darf Hilfe zur Pflege beanspruchen?

Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben diejenigen Personen, deren Selbständigkeit oder Fähigkeiten gesundheitlich bedingt beeinträchtigt sind. Da sie daher auf andere Personen angewiesen sind, besteht eine Pflegebedürftigkeit. Entscheidend ist, dass die Möglichkeiten der Versorgung durch sich selbst oder Familienmitglieder erschöpft sind und die eigenen finanziellen Mittel nicht genügen.

Die Hilfe zur Pflege ist dabei nicht nur auf dauerhaft erkrankte Senioren beschränkt, sondern schließt alle Menschen ein, die körperlich, geistig oder seelisch krank beziehungsweise behindert sind und daher umfangreiche Hilfe für die Verrichtungen des Alltags benötigen.

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HINWEIS

Wenn von der Pflegekasse ein Pflegegrad genehmigt und zugeteilt wurde, ist diese auch für das Sozialamt maßgeblich. Das Sozialamt erkennt somit die Pflegebedürftigkeit auf der Basis der Pflegekassen an.

Wann leistet das Sozialamt Hilfe zur Pflege?

Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt vor allem

  • für nicht pflegeversicherte Personen

  • bei kostenintensiver (Schwerst-) Pflege - wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen

  • wenn Hilfebedarf für mehr als 6 Monate besteht

  • wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen

Leistungen der Hilfe zur Pflege Leistungen der Hilfe zur Pflege

Welche Leistungen werden angeboten?

Die Leistungen, die von der Hilfe zur Pflege aufgewendet werden, bestehen nicht aus einem festen Betrag, sondern werden dem tatsächlichen Bedarf angepasst. Die Höhe richtet sich zum einen danach, wie viel von der eigenen Pflegeversicherung übernommen wird und zum anderen, ob das eigene Einkommen oder das der unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.

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HINWEIS

Für Personen, die nicht gesetzlich pflegeversichert sind, kann der gesamte Pflegebedarf durch Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ übernommen werden.

Die Leistungen umfassen:

Leistungen der Hilfe zur Pflege bei Pflegegrad 1

  • Pflegehilfsmittel

  • Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung

  • Entlastungsbetrag

Leistungen der Hilfe zur Pflege bei Pflegegrad 2-5

  • Häusliche - Ambulante Pflege

  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds

  • Vollstationäre Pflege: Patient lebt in einer Pflegeeinrichtung und wird dort vom Pflegepersonal versorgt

  • Verhinderungspflege/Ersatzpflege

  • Pflegehilfsmittel

  • Taschengeld

Einkommen und Vermögen Einkommen und Vermögen

Finanzielle Eigenleistung

Grundsätzlich übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für ambulante Pflege, häusliche Pflege oder den Aufenthalt im Pflegeheim. Wenn die Kosten für eine Unterbringung im Seniorenheim oder die tägliche Versorgung zu Hause höher sind als die Leistungen der Pflegekasse, muss der Pflegebedürftige sie zunächst einmal selbst übernehmen. Vor allem Sonderleistungen, wie zum Beispiel Fußpflege und Friseur, die nicht unmittelbar mit der Pflege zusammenhängen, werden von der Pflegekasse häufig nicht erstattet. Es bleibt also in der Regel eine Restsumme, die von dem Pflegebedürftigen oder dessen Familienmitglieder aufgebracht werden muss.

Ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch der Hilfe zur Pflege besteht, wird individuell geprüft und hängt von Einkommen und Vermögen ab. Dabei werden auch nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner, die Eltern (bei minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden) und die Kinder in Betracht gezogen.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht nur, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten selbst zu decken. Wie viel dabei vorhanden sein darf, bevor das Sozialamt leistet, hängt von der Art der beantragten Hilfe (stationär oder ambulant), vom Familienstand und von bestimmten Einkommensgrenzen ab. Auch Ehe- und Lebenspartner werden dabei berücksichtigt. Beträge, die über dieser bestimmten Grenze liegen, müssen als Eigenanteil für die Pflegekosten eingebracht werden.

Einkommensgrenze

  • Bei ambulanter Hilfe, z.B. zur Finanzierung eines Pflegedienstes, wird eine individuelle Einkommensgrenze (§§ 85 ff. SGB XII) ermittelt. Wenn das Einkommen diese Grenze überschreitet, besteht die Pflicht sich an den Kosten der Pflegeleistungen zu beteiligen.

  • Bei stationärer Hilfe muss auch Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze zur Pflege eingesetzt werden. Alleinstehende pflegebedürftige Menschen, die niemanden unterhalten, müssen dann in der Regel ihr gesamtes Einkommen zur Deckung der Pflegeheimkosten aufwenden. So würde eine Alters- oder Witwenrente z.B. vollständig herangezogen werden. Für die Erfüllung persönlicher Bedürfnisse im Heim wird lediglich ein Taschengeld von monatlich 135,54 EUR (27 % der Regelbedarfsstufe, Stand 2023) ausbezahlt.

  • Für Schwerstpflegebedürftige (Pflegegrad 4 oder 5) und Blinde (Blindenhilfe) gilt zudem, dass nur maximal 40% des Einkommens über dieser Einkommensgrenze angerechnet wird. (§ 87 SGB XII).

  • Sonderregelung zum Einsatz von Vermögen (§ 66a SGB XII): Zusätzlicher Vermögensschonbetrag von bis zu 25.000 € für die Lebensführung und die Alterssicherung, wenn dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus einer Tätigkeit des Pflegebedürftigen während des Bezugs von Hilfe zur Pflege erworben wird.

Die Einkommensgrenze berechnet sich wie folgt:

✚ Grundbetrag von 1004,00 Euro (2 mal Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 = 2x 502,00 €, Stand 2023)

✚ Angemessene, individuell angepasste Kosten der Unterkunft. (Die Heizung zählt hierbei nicht dazu)

✚ Familienzuschlag von 351,40 Euro für den nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner (=70% des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1, Stand 2023)

Anrechnung von Einkommen

Die Anrechnung von Einkommen bei der Sozialhilfe ist in der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII geregelt.

Folgende Einnahmen zählen u.a. zum Einkommen:

  • Alle Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn, z.B. aus Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, oder Unterhalt.

  • Die meisten Sozialleistungen, z.B. Leistungen der Sozialversicherungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente etc.), Wohngeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld für volljährige Kinder (Kindergeld für minderjährige Kinder wird als Einkommen des Kindes betrachtet), Krankengeld, Elterngeld, das über 300 EUR hinausgeht, und Betreuungsgeld.

Welche Einnahme zählen nicht zum Einkommen?

  • Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII)

  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz

  • Landeserziehungsgeld

  • Mittel der Bundesstiftung "Mutter und Kind" und Zuwendungen anderer Stiftungen, z.B. für Krebshilfe, für Contergan-Geschädigte oder aus Aidshilfe-Fonds für durch Blutkonserven Infizierte.

  • Pflegegeld (Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegegeld Sozialhilfe, Pflegegeld Unfallversicherung), nur bei Hilfe zur Pflege wird es berechnet.

  • Schmerzensgeld

Vermögen

  • Ersparnisse, Wertpapiere

  • Schmuck, Kunstgegenstände

  • Kraftfahrzeug (Ausnahmen sind möglich)

  • Lebensversicherung (Ausnahme: staatlich geförderte Alterssicherung)

  • Ausbildungsversicherung

  • Nicht vom Hilfebedürftigen bewohnte Häuser, Wohnungen und Grundstücke

Unterhaltspflicht von Angehörigen

Wenn sowohl Rente als auch Vermögen für die pflegerische Versorgung aufgebraucht sind, werden unterhaltspflichtige Verwandte ersten Grades, also die Kinder, in Betracht gezogen. Ob diese für den Pflegebedürftigen aufkommen müssen, hängt von deren eigener finanzieller Situation ab. Auch hier gilt, dass das Einkommen oben genannte Einkommensgrenze überschreiten muss.

Wie und wo wird Hilfe zur Pflege beantragt? Wie und wo wird Hilfe zur Pflege beantragt?

Um bei eventuellem Bedarf Sozialhilfeleistungen erhalten zu können, sollte das Sozialamt der zugehörigen Stadt so früh wie möglich schriftlich kontaktiert und ein Antrag gestellt werden. Dafür wird bei der zuständigen Stelle ein entsprechendes Antragsformular bereitgestellt. Anhand der Angaben und Unterlagen prüft das Sozialamt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und der eventuell unterhaltspflichtigen Angehörigen. Bei erfolgreichem Antrag wird eine monatliche Auszahlung getätigt, ansonsten wird ein Ablehnungsbescheid zugesandt.

Besteht ein Versicherungsverhältnis bei einer gesetzlichen Pflegeversicherung, sollte diese zuerst kontaktiert werden. Dabei wird geklärt, welche Leistungen in welcher Höhe der betroffenen Person zustehen können. Erst wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder komplett verwehrt bleiben, kann die Hilfe zur Pflege beantragt werden.

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HINWEIS

Sich früh um die Hilfe zur Pflege zu bemühen ist wichtig, da Leistungen nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Hilfebedarfs, gewährt werden.

Wer ist zuständig?

Es gibt unterschiedliche Anlaufstellen für die Abwicklung von Hilfe zur Pflege. Bei einer Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung hilft die Pflege- oder Krankenkasse weiter. Ansonsten ist das Sozialamt für den Antrag zuständig. Dies ist in aller Regel die Stadtverwaltung, wenn man in einem Stadtkreis wohnt, oder das Landratsamt, falls man in einem Landkreis wohnt.

Da die Hilfe zur Pflege von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird, ist es sinnvoll, sich für alle Fragen direkt an den Sozialhilfeträger zu wenden und sich zu erkundigen, welche Leistungen in welcher Höhe übernommen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wird schriftlich gestellt. Das vorgesehene Antragsformular steht bei oben genannten Behörden zur Verfügung. Es empfiehlt sich vorab telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter abzuklären, welche Unterlagen benötigt werden. In der Regel sind dies:

Unterlagen für die Hilfe zur Pflege

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers

  • Nachweise/Belege über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (Rente, Miete usw.)

  • Belege über vorhandenes Vermögen (Aktien, Sparbücher, Wertpapiere, Grund und Boden, Vorsorgeversicherungen usw.)

  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietkosten)

  • Bescheid der Pflegekasse über zugeordnete Pflegegrade und Leistungen der Kasse

  • Vorsorgevollmachten/Betreuungsvollmacht, falls eine Vertretung durch Angehörige übernommen wurde

  • Abrechnungen vom Pflegeheim/Pflegediensten

  • Mietvertrag

Pflegegeld und Bürgergeld Pflegegeld und Bürgergeld

Wer bereits Bürgergeld-Empfänger ist und sich für die Pflege eines bedürftigen Angehörigen entscheidet, bekommt als Alleinstehender neben dem aktuellen Arbeitslosengeld von 502 EUR (Stand 2023) zusätzlich ein Pflegegeld, dessen Höhe sich entsprechend des Pflegegrades gestaltet.

Allerdings muss sich ein pflegender Bürgergeld-Empfänger laut § 2 Abs. 1 SGB II weiterhin um eine neue Arbeitsstelle bemühen, um nicht länger vom Sozialamt abhängig zu sein. Dies geht auch aus dem Gesetzgeber hervor. So gilt nach § 8 SGB II jeder als erwerbsfähig, der mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit beeinträchtigt ist, oder nur vorübergehend aufgrund der Pflege eines Familienmitgliedes nicht arbeiten gehen kann. Ist die Pflege des Angehörigen jedoch so aufwändig (z.B. Pflegegrad 5), dass keine Zeit für einen Job bleibt, muss der Bürgergeld-Empfänger dem Arbeitsmarkt nach § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht länger zur Verfügung stehen. Dies gilt auch, wenn die Pflege des Angehörigen von keinem anderen übernommen werden kann.

Grundsätzlich sind Bürgergeld-Empfänger schlechter gestellt als Berufstätige, die aufgrund der Pflege aus ihrem Job aussteigen. Diese erhalten dauerhaft Beiträge zur Arbeitslosen- sowie Rentenversicherung. Für Arbeitssuchende hingegen ist es schwierig von der sozialen Unterstützung und dem Pflegegeld alleine ihren Lebensunterhalt zu decken. Für ein neues Auto bekommt ein Bürgergeld-Empfänger zudem keine finanzielle Unterstützung - selbst dann nicht, wenn er dies dringend für die Pflege benötigen würde.

In Bezug auf pflegende Familienmitglieder hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat für deren Leistung weniger Geld zahlen muss als professionellen Pflegekräften. Dies würde nicht gegen das Grundgesetz verstoßen (Az.:1 BvR 1133/12). Pflegegeld für Angehörige sei nur als Anerkennung und nicht als Entgelt zu werten, so das Gericht.

Das Sozialgericht in Ulm entschied des Weiteren, dass eine Bürgergeld-Empfängerin, die neben der kompletten Pflege ihres Mannes auch noch Kinder zu versorgen hat, als Alleinstehende gilt und somit Anspruch auf höhere Leistungen hat.

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HINWEIS

Einkommen, das als zweckbestimmte Einnahme gezahlt wird, wird laut § 11 Abs. 3 SGB II nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Somit wird auch das Pflegegeld in diesem Sinne nicht bewertet. Präzisiert wurde dieses in einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Allerdings muss beachtet werden, dass dies im Einzelfall, unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei der Pflege von Pflegekindern, nicht zutrifft.

Anrechnungsfreie Einnahmen sind:

  • Pflegegelder anstatt Pflegesachleistungen zur häuslichen Pflegehilfe (§ 36 Abs. 1 SGB XI) - wenn damit die häusliche Pflege sichergestellt wird

  • Pflegegelder aus privater Pflegeversicherung (§§ 23 Abs. 1, 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI)

  • Leistungserstattungen der Krankenkassen nach § 37 Abs. 4 SGB V, wenn durch häusliche Krankenpflege eine Krankenhausbehandlung vermieden/verkürzt wird

Weiterführende Informationen

Pflegeexperte Florian Seybecke

Pflegeexperte Florian Seybecke

Fachliche Expertise

  • Schulungsbeauftragter und Dozent

  • Fachkoordinator für neurologische Langzeitrehabilitation

  • Pflegedienstleitung und Schulungsbeauftragter

  • Fachkraft in der außerklinischen Intensivpflege

  • Ausbildung zum examinierten Altenpfleger

Xing-Profil

Pflegeexperte bei Wohnen im Alter

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