Pflegehilfsmittel - wie sie die Pflege erleichtern
Pflege und die neuen Pflegegrade wurden 2017 häufig diskutiert. Zum Pflegebereich gehören allerdings auch Pflegehilfsmittel.
Pflegehilfsmittel werden solche Mittel genannt, die zu Erleichterung der häuslichen Pflege beitragen, die Beschwerden eines Pflegebedürftiger lindern, oder diesen zu mehr Selbständigkeit verhelfen. Je nach Pflegegrad und Hilfsmittelvariante, muss die pflegebedürftige Person die Kosten der Pflegehilfsmittel nicht komplett tragen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln? Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln?
Hilfsmittel sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, eine Behinderung ausgleichen oder verhindern, dass ein Mensch pflegebedürftig wird. Ein Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Inkontinenzartikel, wird per ärtzlichem Rezept verschrieben. Für die Kostenübernahme eines Hilfsmittels ist die Krankenkasse zuständig. Ob die Kosten tatsächlich übernommen werden, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab. Es ist daher ratsam sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, bevor das Hilfsmittel angeschafft wird. Des Weiteren kann die zuständige Krankenkasse über eventuell entstehende Kosten, die der Versicherte selbst zahlen muss, aufklären.
Beispiel Hilfsmittel
Zu den Hilfsmittel gehören beispielsweise Inkontinenzartikel (z.B. Erwachsenen-Windeln), Hörhilfen, Sehhilfen, Prothesen oder orthopädische Schuhe.
Dagegen verhelfen Pflegehilfsmittel Menschen, die bereits pflegebedürftig sind, die Pflege zu erleichtern, deren Beschwerden zu lindern oder ihnen mehr Selbstständigkeit geben. Für die Bezuschussung bzw. Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels ist nicht die Krankenkasse, sondern die Pflegekasse zuständig. Für die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln ist kein ärztliches Rezept notwendig. Je nach Hilfsmittel, ist es dennoch ratsam, auch eine ärztliche Empfehlung einzureichen. Zur Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels durch die Pflegekasse, ist eine Pflegestufe (Pflegegrad) notwendig. Des Weiteren kann die Kostenübernahme auch nur erfolgen, wenn der Angehörige bzw. Pflegebedürftige zuhause gepflegt wird.
Beispiel Pflegehilfsmittel
Als Beispiele für Pflegehilfsmittel sind Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe sowie Schutzschürzen zu nennen. Auch das Pflegebett und Liftsysteme gehören zu dieser Kategorie
Pflegehilfsmittel - welche Kategorien werden unterschieden? Pflegehilfsmittel - welche Kategorien werden unterschieden?
Geräte oder Sachmittel, die eine häusliche Pflege erleichtern sollen, können allgemein als Pflegehilfsmittel kategorisiert werden. Die Pflegekassen unterscheiden folgende Pflegehilfsmittel-Varianten:
Pflegehilfsmittel-Varianten
Technische Pflegehilfsmittel
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel
Die technischen Pflegehilfsmittel sind in definierte Produktgruppen aufgeschlüsselt. Es gibt die Produktgruppen 50 bis 53. In diesen Produktgruppen ist aufgeführt, welche Pflegehilfsmittel vorhanden sind. Sie werden wie folgt unterschieden:
Produktgruppen
50 (Produktgruppe): Geräte zur Erleichterung der Pflege; beispielsweise Toilettenstühle und Pflegestühle
51 (Produktgruppe): Pflegehilfsmittel zur Hygiene bzw. Körperpflege; beispielsweise Urinflaschen und Waschsysteme
52 (Produktgruppe): Pflegehilfsmittel, die der selbständigen Lebensführung dienen; beispielsweise Gehhilfen und Rollstühle
53 (Produktgruppe): Pflegehilfsmittel, die zur Linderung von Beschwerden dienen; beispielsweise Lagerungskissen
Manche technische Pflegehilfsmittel, müssen erworben werben, andere können ausgeliehen werden. Meistens ist eine gewisse Eigenbeteiligung nötig. Es kann auch vorkommen, dass eine Einweisung oder Ausbildung notwendig ist, um das technische Hilfsmittel korrekt anzuwenden oder zu benutzen.
Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
In Produktgruppe 54 sind die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel zu finden. Diese Hilfsmittel sind aufgrund ihrer Material-Beschaffenheit sowie aus hygienischen Gründen nur zum einmaligen Gebrauch gedacht. Zu diesen Pflegehilfsmitteln gehören beispielsweise Desinfektionsmittel, Mundschutz, Handschuhe, Bettschutz sowie Schutzschürzen. Diese Pflegehilfsmittel können in der Apotheke, im Sanitätsgeschäft oder online gekauft werden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse bis zu einem Betrag von 40 Euro monatlich.
Pflegehilfsmittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeichnis
Welche Hilfsmittel Sie in welchem Fall erhalten können, ist im Hilfsmittelverzeichnis (derzeit ca. 30.000 Artikel) geregelt. Dabei handelt es sich um einen ständig aktualisierten Katalog, der alle von den Krankenkassen anerkannten medizinischen Hilfsmittel mit einer jeweiligen Hilfsmittelnummer aufführt. Das Verzeichnis kann bei den Kranken- und Pflegekassen oder in einem Sanitätshaus eingesehen werden. Für alle im Hilfsmittelkatalog enthaltenen (Pflege-)Hilfsmittel werden die Kosten von den Krankenkassen erstattet. Wenn der Versicherte Hilfsmittel in Anspruch nehmen möchte, die teurer sind als die im Verzeichnis beschriebenen, muss er den Mehrkostenanteil selbst aufbringen.
TIPP
Produkte, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis stehen, dürfen nicht grundsätzlich von der Krankenkasse abgelehnt werden. Der Katalog ist keine abschließende Liste, sondern dient lediglich als Orientierungshilfe. Wenn Sie Hilfsmittel benötigen, die im Hilfsmittelverzeichnis fehlen, können Sie trotzdem einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Pflegehilfsmittel - wer kann Ansprüche anmelden? Pflegehilfsmittel - wer kann Ansprüche anmelden?
Es ist im Sozialgesetzbuch genaustens geregelt wer Anspruch auf Pflegehilfsmittel hat. Dort wird zwischen Pflegehilfsmitteln nach SGB XI §40 sowie Hilfsmitteln nach SGB V §33 unterschieden. Wer einen Angehörigen oder eine sonstige pflegebedürftige Person zuhause pflegt, für den greifen die Versorgungsregelungen des zuvor genannten Paragraph 40 im SGB XI
Für Pflegebedürftige, die stationär und nicht zuhause gepflegt werden, gelten andere Regelungen. Meistens ist das Pflegeheim für die Versorgung eines stationär ausgenommenen Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln zuständig. In der Regel haben nur Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad (früher: Pflegestufe) Ansprüche auf Pflegehilfsmittel.
Kostenübernahme durch die Pflegekasse Kostenübernahme durch die Pflegekasse
Es wird zwischen Pflegehilfsmitteln unterschieden, die durch die Pflegekasse per Festbetrag bezuschusst werden, und zwischen denen, für die kein Festbetrag festgelegt ist. Werden Pflegehilfsmittel bei einem Vertragspartner der Pflegekasse bestellt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem vereinbarten Preis. Werden Pflegehilfsmittel nicht bei einem Vertragspartner bestellt, bezahlt die Pflegekasse nur die Kosten des niedrigsten Vergleichspreises. Welchen Betrag die Pflegekasse monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt, kann bei der Pflegekasse in Erfahrung gebracht werden - aktuell sind es bis zu 40 Euro monatlich, für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Sollten die Kosten dieser Hilfsmittel den maximalen Festbetrag überschreiten, müssen die zusätzlichen Ausgaben vom Pflegebedürftigen bezahlt werden
Bei den Kosten für technische Hilfsmittel, werden von Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, fällig. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt.
Die Leistung für die Pflegehilfsmittel kann in Form einer Kostenerstattung erfolgen. Ob die Kosten für ein Pflegehilfsmittel erstattet werden, hängt davon ab, ob das Pflegehilfsmittel im Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet ist. Welche Zuzahlung ein Pflegebedürftiger leisten muss, kann ebenfalls bei der Pflegekasse in Erfahrung gebracht werden.
Pflegehilfsmittel beantragen Pflegehilfsmittel beantragen
Die Pflegekasse bezahlt nicht automatisch, sondern das Pflegehilfsmittel muss beantragt, sowie genehmigt werden. Dazu sollte ein Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden. Der Antrag kann formlos erfolgen, sollte allerdings Patientennamen, Geburtsdatum des Patienten und Pflegemittelart und Zweck des Mittels beinhalten. Wird der Pflegekasse dann ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) oder eine ärztliche Empfehlung vorgelegt, ist das meist ausreichend, um den Antrag genehmigt zu bekommen. Allerdings ist eine ärztliche Empfehlung oder ein MDK-Gutachten für die Antragsgenehmigung nicht unbedingt erforderlich.
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden als Sachleistungen zur Verfügung gestellt. Diese können per Kostenübernahme als Kostenerstattung ausgezahlt werden. Es ist ratsam, mit der Pflegekasse über Sachleistung und Kostenerstattung zu sprechen.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Wird ein Pflegehilfsmittel-Antrag von der Pflegekasse abgelehnt, kann sich ein Widerspruch lohnen. Im Widerspruch sollten die Gründe für das Pflegehilfsmittel dann genauer und detaillierter beschrieben werden. Wird der Antrag ein zweites Mal abgelehnt, kann nur noch das Sozialgericht helfen und es sollte über einen Gang zum Sozialgericht nachgedacht werden.
Kostenlose Pflegehilfsmittel PflegehilfsmittelWeiterführende Informationen

Pflegeexperte Florian Seybecke
Fachliche Expertise
Schulungsbeauftragter und Dozent
Fachkoordinator für neurologische Langzeitrehabilitation
Pflegedienstleitung und Schulungsbeauftragter
Fachkraft in der außerklinischen Intensivpflege
Ausbildung zum examinierten Altenpfleger