Die Pflegegrade 1 bis 5: Übersicht & Leistungen

Pflegestufen wurden durch Pflegegrade ersetzt

Die drei Pflegestufen wurden 2017 durch die Pflegegrade ersetzt. Seit dem werden Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen.

Es gilt nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege als Kriterium für Pflegebedürftigkeit, sondern der Grad der Selbstständigkeit.

Die Pflegegrade ermöglichen vor allem Menschen mit Demenz und psychisch Erkrankten die gleichen Pflegeleistungen, wie Pflegebedürftigen mit körperlichen Beeinträchtigungen.

Pflegegrade im Überblick: Tabelle der monatlichen Leistungen der Pflegekasse Pflegegrade im Überblick: Tabelle der monatlichen Leistungen der Pflegekasse

Stand: Januar 2025

PflegegradPflegegeld ambulantPflegesachleistung ambulantTeilstationäre Tages- und NachtpflegeLeistungsbetrag vollstationärEntlastungsbetrag
1 131 € 131 €
2 347 € 796 € 721 € 805 € 131 €
3 599 € 1.497 € 1.357 € 1.319 € 131 €
4 800 € 1.859 € 1.685 € 1.855 € 131 €
5 990 € 2.299 € 2.085 € 2.096 € 131 €

Hinweis: Der Entlastungsbetrag von 131 € kann bei dem Pflegegrad 1 für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege und vollstationäre Pflege verwendet werden. Das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen wurden im Zuge der Pflegereform am 01.01.2024 um 5 % erhöht.

Wichtige Änderung zum 01.01.2025: Zum 1. Januar 2025 wurden die Pflegeleistungen erneut angepasst, wobei eine Erhöhung von 4,5 % vorgenommen wurde. Diese Anpassungen betreffen sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen.

Durch das Pflegestärkungsgesetz II und dem damit verbundenen Pflegebedürftigkeitsbegriff steigt die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung nun durch Einführung des Pflegegrades 1 früher beginnt. Meist ist mit einer höheren Leistung im Gegensatz zu den vorherigen Pflegestufen zu rechnen.

Definition Pflegegrade - Unterschied zu Pflegestufen Definition Pflegegrade - Unterschied zu Pflegestufen

Einstufung der Pflegegrade durch den medizinischen Dienst (MD) Einstufung der Pflegegrade durch den medizinischen Dienst (MD)

Bei einem erstmaligen Antrag auf einen Pflegegrad, wird die Selbstständigkeit und Alltagskompetenz in einem Prüfverfahren von einem Gutachter, beispielsweise vom Medizinischen Dienst (MD), ermittelt.

Beim neuen Begutachtungsassessment (NBA) gibt es sechs unterschiedlich gewichtete Module.

ModulKriteriumGewichtung
Modul 1 Mobilität 10%
Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15%
Modul 3 Verhaltensweisen & psychische Problemlagen 15%
Modul 4 Selbstversorgung 40%
Modul 5 Behandlung/Therapie 20%
Modul 6 Alltagsgestaltung 15%

Den genannten Modulen sind jeweils feste Punktwerte zugeordnet. Je mehr Punkte in den einzelnen Modulen erzielt werden, desto höher fällt der Pflegegrad aus und umso mehr Pflegeleistungen erhält der Pflegebedürftige. Nachfolgend werden die Punkte für die einzelnen Pflegegrade bereitgestellt:

Quelle: Sozialgesetzbuch

PflegegradGesamtpunkteBeschreibung
Pflegegrad 1 Ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte Für Pflegegrad 1 muss eine geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt werden.
Pflegegrad 2 Ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte Personen mit dem Pflegegrad 2 haben eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Pflegegrad 3 Ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte Den Pflegegrad 3 erhalten alle Pflegebedürftigen, bei denen eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird.
Pflegegrad 4 Ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte Um den Pflegegrad 4 zu erhalten, muss nachweislich eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen.
Pflegegrad 5 Ab 90 bis unter 100 Gesamtpunkte Für den Pflegegrad 5 muss nachweislich eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen.
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Unser Tipp


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Mit unserem Pflegegradrechner können Sie als Orientierungshilfe den voraussichtlichen Pflegegrad ermitteln.

Die tatsächliche Feststellung des Pflegegrades erfolgt durch die zuständige Pflegekasse mit Hilfe des medizinischen Dienstes der gesetzlichen Krankenversicherung (MDK) oder durch einen anderen Träger.

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Modul 1: Mobilität

Das Modul „Mobilität“ umfasst die zentralen Aspekte der Fähigkeit zur Fortbewegung sowie zur Lageveränderung des Körpers im innerhäuslichen Bereich. Beeinträchtigungen der Mobilität eines Menschen wirken sich in nahezu allen Lebensbereichen aus und sind in vielen Fällen ausschlaggebend für den Verlust von Selbstständigkeit bei der Durchführung anderer Aktivitäten.

Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse und das Aufrichten aus dem Liegen. Aufrecht halten auf dem Bett, Stuhl oder Sessel. Aufstehen und Umsetzen von einer erhöhten Sitzfläche, Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, Toilette usw. Für übliche Gehstrecken werden mindestens acht Meter festgelegt. Hier wird die Selbstständigkeit am Beispiel einer Treppe über zwei Etagen eingeschätzt.
Bedeutung der Kriterien
  • Selbstständig: Die Person kann eine Aktivität alleine, ohne die Unterstützung eines anderen, durchführen.
  • Überwiegend selbstständig: Die Person kann eine Aktivität weitestgehend selbstständig durchführen und benötigt nur in geringem Maße bzw. teilweise Hilfe.
  • Überwiegend unselbstständig: Die Person kann eine Aktivität weitestgehend nicht selbstständig durchführen und benötigt in vielen Teilen der Aktivität die Hilfe eines anderen.
  • Unselbstständig: Die Person kann eine Aktivität sowohl ganz als auch teilweise nicht selbstständig durchführen und ist dringend auf Hilfe eines anderen angewiesen.

Leistungen der Pflegekasse pro Pflegegrad Leistungen der Pflegekasse pro Pflegegrad

Ambulante Pflegeleistungen der Pflegekasse Ambulante Pflegeleistungen

Für die häusliche Pflege gibt es als Leistungen aus der Pflegeversicherung das Pflegegeld, Pflegesachleistungen und den Entlastungsbetrag. Zusätzlich gibt es bei der ambulanten Pflege einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie einen Zuschuss für Wohnraumanpassungen.

Pflegegeld pro Pflegegrad bei ambulanter Pflege (monatlich) Pflegegeld pro Pflegegrad

Stand: Januar 2025

Höhe des Pflegegeldes
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 347 €
Pflegegrad 3 599 €
Pflegegrad 4 800 €
Pflegegrad 5 990 €

Nach §37 SGB XI kann Pflegegeld bezogen werden, wenn Angehörige, Bekannte, Nachbarn oder Ehrenamtliche den Pflegebedürftigen ohne Hilfe von Pflege-/ Fachpersonal selbst versorgen und pflegen oder sich um den Haushalt kümmern. Das Pflegegeld wird ausschließlich an Pflegebedürftige oder Menschen mit Demenz ausgezahlt.

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Hinweis Pflegegeld

Das Pflegegeld kann mit den ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst zusätzlich zur häuslichen Versorgung des Pflegebedürftigen gerufen wird.

Pflegesachleistungen pro Pflegegrad bei ambulanter Pflege (monatlich) Pflegesachleistungen pro Pflegegrad

Stand: Januar 2025

PflegegradPflegesachleistung
1
2 796 €
3 1.497 €
4 1.859 €
5 2.299 €

Die Pflegesachleistung können bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes bezogen werden. Hier übernehmen professionelle Pflegekräfte die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Tätigkeiten in der Haushaltsführung im eigenen Zuhause.

Ambulante Pflegesachleistungen können mit dem Pflegegeld kombiniert werden, wenn zum Beispiel Angehörige den Pflegebedürftigen zusätzlich versorgen.

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Hinweis Pflegesachleistung

Die ambulanten Pflegedienste rechnen ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab und erhalten je nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen bis zu 2.299 € monatlich.

Pflegehilfsmittel bei ambulanter Pflege Pflegehilfsmittel

Bis zu 42 € monatlich werden von der Pflegekasse für Pflegehilfsmittel erstattet. Dazu zählen zum Beispiel Betteinlagen oder Einmalhandschuhe. Pflegehilfsmittel werden allgemein als Geräte und Sachmittel bezeichnet, ohne die die Pflege Zuhause nicht funktioniert. Sie können die häusliche Pflege erleichtern und zu einem selbstständigeren Leben bei Pflegebedürftigkeit führen.

Entlastungsbetrag bei ambulanter Pflege (monatlich) Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad erhalten in der häuslichen Pflege nach §45b SGB XI einen Entlastungsbetrag von monatlich 131 €. Dieser kann zur Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer Kurzzeitpflege, für Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder für Angebote diverser Betreuungsdienstleister verwendet werden.

Um den Entlastungsbetrag von 131 € zu erhalten, müssen die Belege und Rechnungen von anerkannten Leistungserbringern bei der Pflegekasse eingereicht werden. Alternativ können diese auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Normalerweise wird der Entlastungsbetrag nicht im Voraus ausbezahlt, sondern dient als Sachleistung, bei der der Pflegebedürftige oder dessen Angehöriger in Vorleistung geht, um anschließend die Rechnungen einzureichen und den Betrag zu erhalten. Die Abrechnung erfolgt somit nach tatsächlich erbrachten Leistungen.

Der Entlastungsbetrag wird von der Pflegekasse zusätzlich gewährt und ist somit nicht mit den sonstigen Leistungen verrechenbar. Beträge, die nicht vollständig verbraucht wurden, können entweder mit in den Folgemonat oder ins folgende Kalenderjahr übertragen werden.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Ab dem 01. Juli 2025 erhalten die Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 nach §39 SGB XI und §42 SGB XI im Rahmen des neuen Entlastungsbudgets pauschal 3.539 € jährlich.

Dieses Budget steht gemeinsam für die Verhinderungspflege (Kosten einer notwendigen Ersatzpflege im häuslichen Bereich) und für die Kurzzeitpflege (Kosten einer notwendigen Kurzzeitpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen) für insgesamt bis zu acht Wochen (56 Tage/ Jahr) zur Verfügung. Die Gesamtzeit kann am Stück oder an einzelnen Tagen/ Stunden genommen werden.

Die Leistungen der Verhinderungspflege können bezogen werden, wenn die private Pflegeperson im Urlaub ist, krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert wird.

Die Kurzzeitpflege dient insbesondere der Krisenbewältigung in der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Leistungen für die Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege aus diesem Budget, können aber den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich anrechnen lassen.

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Wichtige Neuerung ab 01.07.2025

Anspruch auf Verhinderungspflege besteht allerdings auch ohne die bisherige Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung mindestens sechs Monate gepflegt hat.

Wohnraumanpassung

Der altersgerechte Umbau einer Wohnung oder eines Hauses (Wohnraumanpassung oder wohnumfeldverbessernde Maßnahme) wird durch die Pflegeversicherung nun verstärkt bezuschusst, was vor allem im Pflegegrad 1 zu bemerken ist.

Einzelpersonen mit Anspruch auf einen Pflegegrad werden 4.180 € gewährt. Wenn mehrere Antragsberechtigte zusammenwohnen, bezuschusst die Pflegeversicherung mit 16.720 €. Zu den wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zählen zum Beispiel der barrierefreie Badumbau, die Verbreiterung von Türen oder die Integrierung eines Treppenlifts.

Grundvoraussetzung ist mindestens eines der folgenden Kriterien:

  1. die ambulante Pflege wird dadurch überhaupt ermöglicht
  2. die ambulante Pflege wird dadurch erleichtert
  3. eine selbstständigere Lebensführung wird dadurch ermöglicht

Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen

Für die Gründung von Pflege-Wohngruppen werden einmalige Beträge gewährt:

➨ Pflegegrad 1-5: 2.613 €/Person bzw. 10.452 €/Wohngruppe

Somit bekommen auch Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 entsprechende Leistungen. Übernimmt eine Person der Wohngruppe besondere organisatorische, betreuende oder gar hauswirtschaftliche Tätigkeiten wird ein Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224 € gewährt. Dieser steht bis zu vier Bewohnern in allen Pflegegraden zu.

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege bezeichnet die teilstationäre Pflege und findet zeitweise in einer Pflegeeinrichtung statt.

Die Leistungen für Tages- und Nachpflege können seit Januar 2015 neben der ambulante Pflegesachleistung bzw. dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Die Leistungen werden nicht mehr angerechnet. Seit 2017 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbeitrag dafür einsetzen.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege pro Pflegegrad (monatlich) Tages- und Nachtpflege

Stand: Januar 2025

PflegegradLeistungsbeitrag
1
2 721 €
3 1.357 €
4 1.685 €
5 2.085 €

Leistungen der Pflegekasse bei vollstationärer Pflege

Die Pflegekasse zahlt monatlich bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim pauschale Leistungen je Pflegegrad.

Stand: Januar 2025

PflegegradLeistungen
1 131 €
2 805 €
3 1.319 €
4 1.855 €
5 2.096 €

Bei den alten Pflegestufen (bis 2016) nahm im Fall einer Höherstufung der Pflegebedürftigkeit auch der pflegebedingte Eigenanteil zu. Seit der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 - 5 nun festgeschrieben und steigt bei einer Höherstufung in einen anderen Pflegegrad nicht mehr. Pflegebedürftige im Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege nun genauso viel zu, wie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2.

Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege für die Pflegebedürftigen noch weitere Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und evtl. Komfortleistungen an. Diese Kosten variieren je nach Einrichtung und müssen von den Bewohnern selbst getragen werden.

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Hinweis Leistungen der Pflegekasse bei vollstationärer Pflege

Um die Pflegekosten zu reduzieren, zahlt seit Januar 2022 die Pflegekasse einen Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der vollstationären Pflege. Am 01.01.2024 wurde der Zuschuss erhöht. Zudem wurde am 01.01.2025 eine Anpassung an der zeitlichen Staffelung vorgenommen.

Stand: Januar 2025

Dauer der vollstationären PflegeLeistungszuschlag
Bis 12 Monate 15 % statt bisher 5 %
Bis 24 Monate 30 % statt bisher 25 %
Bis 36 Monate 50 % statt bisher 45 %
Ab 37 Monaten 75 % statt bisher 70 %
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Behindertenhilfe erstattet zusätzlich 10%

Pflegebedürftige Menschen, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe leben, erstattet die Pflegekasse neben den erbrachten Pflegeleistungen noch 10 % der Heimkosten, jedoch maximal 266 € bei Pflegegrad 2-5.

Hinweis: Die kompletten Pflegeleistungen zum Nachschlagen stellt das Bundesgesundheitsministerium als PDF zur Verfügung. Stand: Juli 2023


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Tipp

Angehörigen und Pflegebedürftigen in allen Pflegegraden stehen kostenlose Beratungsbesuche und Pflegekurse zu.

Das Prinzip „ambulant vor stationär“ wird durch das Pflegestärkungsgesetz II weiterhin stark verfolgt. Hierbei werden zuerst alle Möglichkeiten der ambulanten Versorgung bei Pflegebedürftigkeit ausgenutzt, bevor die pflegebedürftige Person voll- oder teilstationär gepflegt wird.

Dieses Prinzip hat zweiseitige positive Auswirkungen. Zum einen kann der Pflegebedürftige länger zuhause wohnen bleiben und zum anderen sind die Kosten für die Finanzierung einer ambulanten Versorgung wesentlich günstiger als bei der vollstationären Pflege.

Pflegegrade statt Pflegestufen: Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Pflegegrade statt Pflegestufen: Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995 war der Begriff der Pflegebedürftigkeit umstritten. Dieser ist entscheidend dafür, ob ein Pflegebedürftiger Leistungen aus der Pflegekasse erhält. Die Leistungshöhe wurde bis 2017 durch die drei Pflegestufen bestimmt.

Wichtig bei der „Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes“ war bis dorthin nicht, wie schwer eine Krankheit oder eine Einschränkung ist, sondern welcher Hilfebedarf in Bezug auf die „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben“ bestand.

Für die Pflegestufe wurde lediglich der Zeitaufwand für die Pflege und Betreuung ermittelt. Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (z.B. Demenz) erhielten deshalb oft keine Pflegestufe.

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Was bedeutet eingeschränkte Alltagskompetenz?

Bei der eingeschränkten Alltagskompetenz handelt es sich um einen erhöhten Betreuungsbedarf. Die Betroffenen sind zwar meist noch körperlich fit, leiden aber unter geistigen Einschränkungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen oder psychischen Erkrankungen.

Die zeitbezogenen Pflegestufen führte zur Minuten-Pflege, auch “Satt-und-Sauber-Pflege” genannt, welche die Betreuung und den Erhalt der Alltagskompetenz des Pflegebedürftigen vernachlässigten. Es gab leichte Anpassungen, wie die Pflegestufe 0 und das Pflege-Neuausrichtungsgesetz.

Eine deutliche Verbesserung der Pflegebedürftigen erfolgte allerdings erst mit den Pflegestärkungsgesetzen I, II und III. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff fand 2017 mit dem Inkrafttreten des PSG II statt. Um den Grad der Hilfsbedürftigkeit zu ermitteln, wurde ein neues Bewertungssystem und Prüfverfahren eingeführt: Das neue Begutachtungsassessment (NBA).

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Pflegebedürftigkeit laut § 14 SGB XI [Abs.1]

"Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen." (Stand 07/2023)

Hinweis

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ermittelt nun den Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr den zeitlichen Aufwand.

Dabei werden nicht mehr nur körperliche Aspekte mit in die Beurteilung Pflegebedürftiger einbezogen, sondern vor allem auch kognitive und geistige Beeinträchtigungen, die ebenfalls zu einer eingeschränkten Alltagskompetenz führen.

Es werden also alle Beeinträchtigungen, die zu einer verminderten Selbstständigkeit führen, gleichermaßen und pflegefachlich berücksichtigt.


Häufige Fragen zum Thema Pflegestufen Häufige Fragen zum Thema Pflegestufen

Was bedeuten die Pflegegrade?

Die Pflegegrade zeigen den Grad der Selbstständigkeit. Daraus ergibt sich, mit welchen Zuschüssen die Versicherten durch die Pflegekasse rechnen können. Umso höher der Pflegegrad, desto höher sind die Geld- und Sachleistungen.

Welche Pflegestufe ist welcher Pflegegrad?

Die seit dem 01. Januar 2017 neu geltende Pflegereform ersetzt die Pflegestufen durch Pflegegrade. Dabei lassen sich die Pflegestufen und die Pflegegrade folgendermaßen verknüpfen:

  • Neu -> Pflegegrad 1

  • Pflegestufe 0 (Demenz) -> Pflegegrad 2

  • Pflegestufe 1 -> Pflegegrad 2

  • Pflegestufe 2 -> Pflegegrad 3

  • Pflegestufe 3 -> Pflegegrad 4

  • Pflegestufe 3 (Härtefall) -> Pflegegrad 5

Was versteht man unter eingeschränkter Alltagskompetenz?

Bei der eingeschränkten Alltagskompetenz handelt es sich um einen erhöhten Betreuungsbedarf. Die Betroffenen sind zwar meist noch körperlich fit, leiden aber unter geistigen Einschränkungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen oder psychischen Erkrankungen.

Wie wird ein Pflegegrad beantragt?

Zunächst wird ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse beantragt (telefonisch, per Mail, Fax oder Brief). Im nächsten Schritt erhält der Antragsteller ein Formular. Dieses Formular wird ausgefüllt an die Krankenkasse zurückgesendet. Daraufhin erfolgt ein zeitnaher Besuch des MDK für eine Begutachtung. Die Entscheidung über die Einstufung wird schriftlich mitgeteilt.

Sie wünschen sich eine Pflegegradberatung? Hier erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung.

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Fazit Pflegegrade 1,2,3,4 & 5 Fazit Pflegegrade 1,2,3,4 & 5

2017 haben die neuen fünf Pflegegrade die alten drei Pflegestufen abgelöst. Das neue Begutachtungssystem (NBA) beurteilt die Pflegebedürftigkeit anhand der Selbstständigkeit und nicht mehr anhand des Zeitaufwandes, der für die Pflege benötigt wurde. Dadurch erhalten auch Menschen mit Demenz und psychischen Erkrankungen die gleichen Pflegeleistungen wie Pflegebedürftige mit körperlichen Beeinträchtigungen.

Weiterführende Informationen Weiterführende Informationen

Pflegeexperte Florian Seybecke

Pflegeexperte Florian Seybecke

Fachliche Expertise

  • Schulungsbeauftragter und Dozent

  • Fachkoordinator für neurologische Langzeitrehabilitation

  • Pflegedienstleitung und Schulungsbeauftragter

  • Fachkraft in der außerklinischen Intensivpflege

  • Ausbildung zum examinierten Altenpfleger

Xing-Profil

Pflegeexperte bei Wohnen im Alter

Pflegeheimkosten: Was kostet die vollstationäre Pflege?

Die Pflegeheimkosten setzen sich in Deutschland aus mehreren Komponenten zusammen und hängen darüber hinaus von der Lage und der Ausstattung des Pflegeheims ab, weshalb kein Pauschalbetrag genannt werden kann.

finanzierung pflegeheim

Pflegeheim Finanzierung: Wer zahlt die Kosten?

Besteht die Notwendigkeit einen Pflegebedürftigen dauerhaft in einer stationären Einrichtung unterzubringen, fallen Kosten für Unterbringung und Pflege an, die vom Bewohner in Form von Pflegesatz oder Heimentgeld aufzubringen sind. 

md-begutachtung-tipps

MD-Begutachtung: Ratgeber & Tipps

Innerhalb von fünf Wochen nach Stellung eines Pflegeantrags sollte der Medizinische Dienst (MD) eine Begutachtung des Pflegebedürftigen durchführen, von der letzlich die Einteilung in eine der fünf Pflegegrade und damit die Höhe der Leistungen abhängt.

Pflegegrad richtig beantragen

Wer mindestens zwei der letzten zehn Jahre in der Pflegekasse versichert war und eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorweisen kann, hat auch Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, die seit 1995 als Grundabsicherung existiert.

gute pflegeberatung finden

Wie finde ich eine gute Pflegeberatung?

Obwohl seit 2008 jeder Pflegebedürftige einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose und unabhängige Beratung hat, fühlt sich die Mehrheit der Deutschen unzureichend über das Thema Pflegeversicherung informiert.

7 Tipps: So finden Sie das passende Pflegeheim

In klassischen Alten-und Pflegeheimen erhalten besonders ältere Menschen mit einem Pflegegrad, die ihren Haushalt nicht mehr selbstständig führen können, rund um die Uhr medizinische und pflegerische Betreuung.